Hier finden Sie eine Übersicht über alle Erste-Hilfe-Themen.
Abmahnung
Mit einer Abmahnung rügt der Arbeitgeber einen angeblichen Verstoß des Mitarbeiters gegen arbeitsvertragliche Pflichten.
Er droht dem Arbeitnehmer im Wiederholungsfall mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Abmahnung ist eine Vorstufe zur verhaltensbedingten Kündigung. Sollten Sie eine Abmahnung erhalten, müssen Sie dies also ernst nehmen.
Die Abmahnung kann sich z. B. auch bei der Beurteilung im Arbeitszeugnis auswirken. Sie sollten eine unberechtigte Abmahnung daher nicht akzeptieren.
Ist die Abmahnung unberechtigt, können Sie verlangen, dass die Abmahnung aus Ihrer Personalakte entfernt wird. Dieses Recht kann auch beim Arbeitsgericht eingeklagt werden. Sie können statt dessen auch verlangen, dass der Arbeitgeber eine Gegendarstellung in die Personalakte aufnimmt.
Eine Abmahnung wird nicht durch bloßen Zeitablauf unwirksam!
Bitte unterschreiben Sie den Erhalt der Abmahnung nicht, auch wenn Ihr Arbeitgeber das von Ihnen fordert! Oft versteckt sich nämlich vor Ihrer Unterschrift ein Passus, wonach Sie den Vorwurf anerkennen!
Wir prüfen die Wirksamkeit der Abmahnung, beraten Sie zum strategisch richtigen Umgang mit einer Abmahnung und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
Änderungskündigung
Mit einer Änderungskündigung möchte Ihr Arbeitgeber Ihre Vertragsbedingungen ändern. Da er dies nicht einseitig darf, kündigt er Ihr Arbeitsverhältnis, bietet Ihnen aber gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen an.
Sie haben nach Erhalt einer Änderungskündigung mehrere Reaktionsmöglichkeiten:
Sie können das Änderungsangebot annehmen, es ablehnen oder es unter Vorbehalt annehmen (§ 2 KSchG). Welche Entscheidung für Sie richtig ist, muss gut überlegt werden. Hierzu haben Sie aber nur wenig Zeit.
Es handelt sich um eine Kündigung Ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses! Wenn Sie nichts tun, endet Ihr Arbeitsverhältnis! Beachten Sie die Klagefrist von 3 Wochen nach dem Kündigungsschutzgesetz!
Falls Sie das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen wollen, muss der Vorbehalt spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Änderungskündigung erklärt werden, bei kürzerer Kündigungsfrist sogar innerhalb der kürzeren Frist!
Melden Sie sich nach Erhalt einer Änderungskündigung daher schnellstmöglich bei unseren Spezialisten für Arbeitsrecht, um alle Ihre Optionen zu wahren.
Arbeitszeugnis
Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
Aus begründetem Anlass kann im laufenden Arbeitsverhältnis auch ein Zwischenzeugnis gefordert werden.
Zeugnisse sind für Ihren Lebenslauf und Bewerbungen sehr wichtig. Daher sollten Sie auf die korrekte Erstellung Ihres Zeugnisses großen Wert legen.
Viele Zeugnisse leiden darunter, dass die äußere Form nicht korrekt ist. Das kann schon ausreichen, um für Sie nachteilig zu sein. Das Zeugnis muss aber auch inhaltlich richtig sein: Ihr Aufgabenbereich muss vollständig dargestellt werden und die Beurteilung Ihrer Leistung und Ihres Verhaltens muss zutreffend sein. „Zeugnis-Codes“ oder „beredtes Schweigen“, also Formulierungen, die nur vordergründig positiv klingen, sind unzulässig. Der Teufel liegt hier sprichwörtlich im Detail.
Dies alles ist für einen Laien oft schwierig zu beurteilen. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht haben wir das Wissen und verfügen über die erforderliche Erfahrung. Wir prüfen Ihr Zeugnis mit Ihnen: Falls es nicht ordnungsgemäß erteilt wurde, helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Zeugnisberichtigung.
Unser Tipp:
Nicht „herumdoktern“, sondern das Zeugnis einmal richtig überprüfen und einfordern!
Das Bundesarbeitsgericht bejaht die Geltung tariflicher/vertraglicher Ausschlussfristen. Der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses kann also verfallen, wenn er nicht rechtzeitig geltend gemacht wird. Auch ohne Geltung von Ausschlussfristen gilt: Wer zu lange zuwartet, kann auch nicht mehr erwarten, dass ihm ein Zeugnis erteilt wird.
Wir helfen Ihnen natürlich auch, falls Ihr Arbeitgeber Ihnen trotz Aufforderung gar kein Zeugnis erteilt.
Melden Sie sich also bei uns, wenn Sie ein (Zwischen-)Zeugnis erhalten oder benötigen.
Aufhebungsvertrag / Abwicklungsvertrag
Häufig wollen Arbeitgeber, die sich von einem Mitarbeiter trennen möchten, die Risiken eines Kündigungsschutzverfahrens vermeiden und legen Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmern Aufhebungsverträge vor, damit sie der (einvernehmlichen) Beendigung des Arbeitsvertrages zuzustimmen.
Oft bietet der Arbeitgeber dabei eine Abfindung oder z. B. ein gutes Zeugnis an und droht andernfalls mit einer Kündigung.
Als Faustformel kann gelten:
Je größer der Druck ist, den der Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer ausübt, damit dieser dem Aufhebungsvertrag zustimmt, je wahrscheinlicher ist es, dass eine in Aussicht gestellte Kündigung nicht wirksam sein dürfte.
Bewahren Sie die Nerven und treffen Sie keine voreiligen Entscheidungen !
Eile war noch nie ein guter Ratgeber.
Lassen Sie daher den Textvorschlag von unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht überprüfen bevor Sie diesen unterzeichnen !
Wenn der Aufhebungsvertrag einmal unterzeichnet ist, kann er kaum mehr aus der Welt geschaffen werden. Dies ist allenfalls durch Anfechtung und/oder Widerruf möglich. Die jeweiligen Voraussetzungen sind jedoch hoch.
Es kann für Sie zu erheblichen Problemen bei der Gewährung von Arbeitslosengeld seitens der Agentur für Arbeit (u. a. Sperrzeit) kommen. Sie sollten auch diese Folgen überblicken, bevor Sie sich entscheiden.
Hat der Arbeitgeber schon gekündigt, kann er Ihnen zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses und zur Vermeidung einer Kündigungsschutzklage einen sogenannten Abwicklungsvertrag anbieten. Lassen Sie auch einen solchen Vertragsentwurf von unseren Spezialisten im Arbeitsrecht prüfen, bevor Sie ihn unterzeichnen.
Denken Sie daran, dass eine Kündigung ausgesprochen wurde, für die die Klagefrist von 3 Wochen gilt! Die Frist ist durch den angebotenen Abwicklungsvertrag nicht gehemmt.
Sprechen Sie unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht umgehend an, falls ein solcher Abwicklungsvertrag vorgelegt wurde.
Befristung
Sie haben nur einen Zeitvertrag? Ihr Arbeitgeber will sie nicht unbefristet dauerhaft übernehmen? Ihre Befristung läuft aus?
Auch diese Vertragspraxis mancher Unternehmen oder auch öffentlicher Arbeitgeber unterliegt einer gerichtlichen Wirksamkeitskontrolle.
Bitte beachten Sie, dass die gerichtliche Überprüfung einer Befristungsabrede nur innerhalb einer Klagefrist von drei Wochen nach Ablauf der Befristung, also dem Vertragsende zulässig ist. Bis dahin muss die Klage spätestens bei Gericht eingegangen sein.
Betriebliche Altersvorsorge
In Ihrem Unternehmen gibt es noch ein Versorgungsversprechen im Rentenfalle eine Betriebsrente zu bezahlen?
Diese Möglichkeit der Altersvorsorge wird angesichts sinkender Rentenniveaus immer wichtiger, die Bereitschaft der Arbeitgeber hierzu nimmt leider immer mehr ab.
Wir beraten zu den verschiedenen Formen der betrieblichen Altersversorgung nach dem BetrAVG , wie:
- Unterstützungskasse,
- Pensionszusage,
- Versorgungswerk und
- Direktversicherung.
Unabhängig davon, ob Sie selbst im Wege der Entgeltumwandlung Beiträge gezahlt haben oder nur Ihr Arbeitgeber, wir prüfen Versorgungszusagen aus Pensionsverträgen, rechnen Rentenanwartschaften oder die Höhe des Ruhegehaltes nach und machen Ansprüche geltend.
Insbesondere, wenn das Unternehmen die Versorgungssysteme neu ordnen und diese Anwartschaften kürzen will. Wir sorgen dafür, dass Ihr Besitzstand gewahrt bleibt. Häufig wird die alte Versorgungsordnung zum Nachteil der Arbeitnehmer und Versorgungsanwärter falsch ausgelegt. Dabei klären unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht für Sie oder auch für zu beteiligende Betriebsräte auch grundsätzliche Rechtsfragen bis hin zum Bundesarbeitsgericht.
Für den Fall einer Insolvenz des Unternehmens ist ein Ausfall der Betriebsrente vom Arbeitgeber in der Regel beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSV-AG) zu versichern. Nach einer Insolvenzeröffnung fordern wir die PSV-AG auf, Ihre rückständige und zukünftige betriebliche Altersrente zu zahlen, sollte dieser dies verweigern.
Laufende Betriebsrenten sollten auch regelmäßig (mindestens alle 3 Jahre) erhöht und an die allgemeine Preisentwicklung für Verbraucher oder die Nettolohnentwicklung angepasst werden.
Auch dies wird häufig nicht umgesetzt.
Achtung:
Teilt Ihnen Ihr Arbeitgeber oder das Versorgungsunternehmen mit, dass eine fällige Betriebsrentenanpassung aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben soll, muss gegen die Mitteilung innerhalb von 3 Monaten schriftlich Widerspruch eingelegt werden, § 16 Abs. 4 BetrAVG.
Gerne prüfen unsere Spezialisten im Arbeitsrecht Ihre Ansprüche und setzen sie gegen Ihren ehemaligen Arbeitgeber durch.
Entgeltrückstände
Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen nicht das vereinbarte Gehalt? Es bestehen erhebliche Lohnrückstände? Zuschläge wurden nicht korrekt abgerechnet ? In diesem Jahr wurde kein Urlaubsgeld oder kein Weihnachtsgeld bezahlt? Es fehlen Ihnen zugesagte Prämien oder Provisionen?
Ein Grund hierfür kann ein Streit über die unterschiedliche Auslegung von Vertragsklauseln aus Ihrem Arbeitsvertrag sein. Hierzu gibt es kaum gesetzliche Regelungen, aber eine Fülle von Rechtsprechung.
Oft ergeben sich die Vergütungsansprüche aus Tarifverträgen. Wir haben eine umfangreiche Sammlung der in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz gültigen Tarifverträge oder können diese ggf. kurzfristig bei den Gewerkschaften anfordern. So können branchenspezifische Besonderheiten schnell erkannt und geltend gemacht werden.
Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht haben das erforderliche Wissen und die Erfahrung und prüfen Ihre Ansprüche und setzen Ihre Forderung außergerichtlich oder ggf. auch gerichtlich durch.
Achtung:
Wichtig ist, dass Sie die in Ihrem Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geltende Ausschlussfrist beachten. Danach müssen Ansprüche innerhalb bestimmter Fristen – oft auch sehr kurzen – schriftlich geltend gemacht und manchmal auch innerhalb weiterer Fristen beim Arbeitsgericht eingeklagt werden.
Auch diese wichtigen Fristen berechnen unsere Fachanwälte für Sie.
Manchmal liegt es aber auch an Zahlungsschwierigkeiten Ihres Arbeitgebers. Hier beraten wir Sie, wie Sie Ihre Ansprüche auf Entgelt vor oder in einer Insolvenz des Unternehmens absichern und welche Anträge in dieser besonderen Phase wo gestellt werden müssen. Auch hier gibt es Fristen zu beachten.
Sprechen Sie unsere Spezialisten im Arbeitsrecht unverzüglich an.
Freistellung
Ihr Arbeitgeber lässt Sie nicht mehr an Ihren Arbeitsplatz und hat Sie freigestellt?
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nur unter engen Voraussetzungen einseitig von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellen. Ein solches Recht wird nur dann angenommen, wenn der Mitarbeiter dringend verdächtig erscheint, eine Straftat zu Lasten des Unternehmens begangen zu haben oder wenn sonstige gewichtige Gründe bestehen, von einem zerrüttetem Vertrauensverhältnis auszugehen, beispielsweise Angst des Arbeitgebers vor rufschädigender Information von Kunden.
Ist die Sachlage insgesamt ungeklärt, sollten Sie zunächst in Ruhe Ihre Arbeitskraft noch einmal persönlich (mündlich) beim Arbeitgeber anbieten und der Freistellung widersprechen. Dies nach Möglichkeit unter Hinzuziehung von Zeugen, am besten – soweit vorhanden – dem Betriebsrat oder anderen neutralen Kollegen. Ist dies situationsbedingt nicht möglich, verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung der bezahlten einseitigen Suspendierung.
Schickt Sie der Arbeitgeber dann trotzdem nach Hause oder verweist Sie des Büros oder des Betriebes, können Sie auch auf vertragsgemäße Beschäftigung klagen. Die einseitige unberechtigte Freistellung kann unter Umständen gegen Persönlichkeitsrechte verstoßen.
Ein solcher Beschäftigungsanspruch kann in einem arbeitsgerichtlichen Eilverfahren (einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) innerhalb weniger Wochen und/oder in einem normalen Hauptsacheverfahren geklärt werden. Meist ist es sinnvoll, beide Verfahren einzuleiten, um neben einer schnellen (vorläufigen) Entscheidung langfristig Rechtsklarheit durch das Gericht zu erhalten.
Allerdings ist hier bei der Formulierung der Anträge äußerste Sorgfalt geboten. Sie sollten hier auf jeden Fall anwaltlichen Rat hinzuziehen. Gerne stehen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht zur Verfügung.
Des Weiteren sollte bei einer einseitigen unwiderruflichen Freistellung überlegt werden, ob man der damit meist einhergehenden Gewährung oder Anrechnung des Urlaubes durch den Arbeitgeber entgegentritt. Die einseitige Anordnung des Urlaubs während einer Freistellung kann nämlich zum Untergang des Urlaubsanspruches führen. Sollten Sie zuvor bereits Urlaub verplant und beantragt haben, kann dem unter bestimmten Voraussetzungen entgegen getreten werden.
Tipp:
Bei der einseitigen Freistellung müssen Sie sich nicht bei der Agentur für Arbeit melden.
Es ist zwischenzeitlich durch Rechtsprechung und durch Verlautbarungen der Sozialversicherungsträger geklärt, dass eine einseitig vom Arbeitgeber ausgesprochene unwiderrufliche Freistellung das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis nicht entfallen lässt. Sie sind also während der Freistellung weiterhin kranken-, arbeitslosen- und rentenversichert. Ebenso behalten Sie selbstverständlich Ihren Vergütungsanspruch.
Kündigung
Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten?
Bewahren Sie die Ruhe und handeln Sie klug.
Nicht jede vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ist rechtmäßig oder sozial gerechtfertigt nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und führt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie können und sollten die Kündigung überprüfen lassen und zwar durch eine Klage zum Arbeitsgericht.
Diese Kündigungsschutzklage: muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Achtung:
Ein Widerspruch gegen die Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber genügt nicht!
Diese Frist ist sehr wichtig, denn nach Ablauf der Klagefrist gilt die Kündigung als wirksam.
Dann können auch andere Unwirksamkeitsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, wie u.a. .:
- Einhaltung der gültigen Kündigungsfrist
- Ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats/Personalrats
- Tariflicher Sonderkündigungsschutz
- Gesetzlicher Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte/Gleichgestellte
- Gesetzlicher Sonderkündigungsschutz für Mütter/Elternzeitler/Pflegezeitler
- Gesetzlicher Sonderkündigungsschutz für Betriebsräte/Wahlvorstände/Wahlbewerber
Unser Tipp
In der Regel besteht kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Durch den Druck der Klage kann aber eine gute Verhandlungsposition geschaffen werden.
Es kann unter Umständen auch sein, dass die Kündigung durch hierzu nicht berechtigte Personen ausgesprochen wurde und daher zurückgewiesen werden kann: Die Zurückweisung muss dann unverzüglich erfolgen.
Melden Sie sich daher umgehend nach Erhalt einer Kündigung bei uns, damit wir mit Ihnen Ihre Rechte prüfen und alle für Sie wichtigen Schritte rechtzeitig einleiten können.
Urlaub
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist geregelt im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Die meisten Tarifverträge und viele Arbeitsverträge enthalten zusätzliche Regelungen.
Trotzdem sind oft viele Fragen offen, insbesondere zu folgenden Themen:
- Was tun, wenn der Arbeitgeber den gewünschten Urlaub nicht erteilt?
- Zeitliche Festlegung des Urlaubs
- Übertragbarkeit des Urlaubs auf das Folgejahr, Verfall des Urlaubsanspruches
- Ansprüche bei Änderung der Arbeitszeit während des Kalenderjahres
- Krankheit und Urlaubsanspruch
- Urlaubsentgelt / Urlaubsgeld
- Abgeltung des Urlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Auf keinen Fall sollten Sie Urlaub ohne Genehmigung antreten, Sie riskieren eine fristlose Kündigung ! Ihr Urlaubsanspruch kann gerichtlich, notfalls im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, wenn der Arbeitgeber ihn grundlos nicht genehmigt. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht helfen ihnen dabei.
Auch zu allen anderen Fragen prüfen wir die für Sie geltenden Regelungen und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Versetzung
Mit einer Versetzung ändert der Arbeitgeber einseitig aufgrund einer Anordnung den bisherigen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers bezüglich Ort, Zeit, Umfang oder Inhalt der Arbeit.
Wenn Sie eine solche Versetzung erhalten, kann das für Sie schwerwiegende Folgen haben (z. B. wenn Sie plötzlich an einem weit entfernten Arbeitsort arbeiten sollen oder in einer Abteilung, in der Sie nicht klarkommen). Allein der Umstand, dass Sie vielleicht seit Jahren auf einem festen Arbeitsplatz beschäftigt wurden, schützt Sie vor einer Versetzung nicht.
Melden Sie sich daher frühzeitig bei unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht, sobald Sie von einer Versetzung erfahren. Eine Versetzung ist nämlich nur wirksam, wenn der Arbeitgeber im Rahmen seines sogenannten Direktionsrechts handelt. Außerdem muss er sein Ermessen ordnungsgemäß ausüben, sog. „billiges Ermessen“.
Unsere Spezialisten für Arbeitsrecht prüfen die Wirksamkeit einer solchen Maßnahme und können dann mit Ihnen die geeigneten rechtlichen Schritte abstimmen, damit Sie im Falle einer unwirksamen Versetzung vertragskonform weiterbeschäftigt werden. In Ausnahmefällen ist sogar eine einstweilige Verfügung möglich.