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Arbeitsrecht Betriebsräte

In der Wirtschaft unterliegt die Durchführung einer Vielzahl von unternehmerischen Entscheidungen der Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz.

Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen den Betriebsräten umfangreiche Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte zur Verfügung, so unter anderem bei:

  • Umstrukturierungen oder Betriebsänderungen gemäß § 111 BetrVG, insbesondere bei geplantem Personalabbau
  • Sanierungen im Zusammenhang mit einer Insolvenz
  • Einstellung und Versetzung von Arbeitnehmern nach § 99 BetrVG
  • Anhörung bei geplanten Kündigungen nach § 102 BetrVG
  • Überwachung der Einhaltung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen gemäß § 80 BetrVG
  • Mitbestimmung nach dem Katalog des § 87 BetrVG, z.B. bei
    • Lage der Arbeitszeiten
    • Überstunden
    • Regelung von Urlaubsgrundsätzen
    • Verhütung von Arbeitsunfällen
    • Fragen der betriebliche Lohngestaltung
    • Sozialeinrichtungen
    • Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen

Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht Hans Löffler, Michael Steigelmann, Alexander Fischer und Markus Nagel haben sich auf dieses Rechtsgebiet, das kollektive Arbeitsrecht, spezialisiert.

Durch die jahrelange Vertretung einer Vielzahl von Betriebsräten, Gesamtbetriebsräten und Konzernbetriebsräten verfügen sie über ein umfassendes Spezialwissen, große betriebspolitische Erfahrung sowie strategisches Denken, um die Interessen der Betriebsräte optimal zu vertreten.

Gleiches gilt selbstverständlich für die Betreuung von Personalvertretungen und Mitarbeitervertretungen (MAV).

Dementsprechend beraten und begleiten unsere im kollektiven Arbeitsrecht tätigen Fachanwälte für Arbeitsrecht Betriebsräte, Personalräte und MAV-Vertretungen bei

  • Verhandlungen mit Arbeitgebern
  • Durchsetzung der Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in allen 3 Instanzen
  • Abschluss von Betriebsvereinbarungen in allen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung, insbesondere auch zu Datenschutzthemen
  • Aushandeln und Gestalten von Interessenausgleichen und Sozialplänen
  • Vertretung in Einigungsstellen
  • Durchführung von Betriebsratswahlen

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht sind darüber hinaus gefragte Referenten für Betriebsratsschulungen und bieten Inhouse-Schulungen und Seminare bei externen Bildungsträgern zu allen Themen des Arbeitsrechtes (Individual- und Kollektivarbeitsrecht) an.

Im Folgenden finden Sie diese Inhalte:

Inhouse Schulungen

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen in der Praxis und hohen Expertise im kollektiven Arbeitsrecht sind unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht gefragte Referenten für die Durchführung von Betriebsratsseminaren.

Hierbei bieten wir insbesondere auch die Durchführung von Inhouse-Schulungen an. Der Vorteil der Inhouse-Schulung liegt insbesondere darin, dass die Schulung auf die individuellen Bedürfnisse und Themen sowie den Schulungsstand des Gremiums zugeschnitten werden kann. In der Regel sind Inhouse-Schulungen auch unter Kostengesichtspunkten interessant, da die Reise- und Übernachtungskosten, die mit dem Besuch von Betriebsratsschulungen verbunden sein können, minimiert werden.

Hier ein Auszug unserer Seminarthemen

  • Sicherung und Durchsetzung der Rechte des Betriebsrates nach dem BetrVG
  • PC-Einsatz und Internetnutzung im Betrieb
  • Die Rechte des Betriebsrates bei personellen Einzelmaßnahmen
  • Versetzungen, Einstellungen, Kündigungen u. a.
  • Mitbestimmung des Betriebsrates bei Betriebsänderungen, Umstrukturierungen, Outsourcing etc.
  • Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates bei Fremdfirmeneinsätzen
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz – BEM
  • Gefährdungsbeurteilung im Betrieb
  • Leistungs- und Verhaltenskontrolle mit EDV-Systemen
  • Industrie 4.0 – Aufgaben und Möglichkeiten der Betriebsräte
  • Rechte des Betriebsrates bei Arbeitszeitfragen, Arbeitszeitkonto, Gleitzeit, Jahresarbeitszeit u. a. | Langzeitkonten, Lebensarbeitszeit, Altersteilzeit
  • Insolvenzsicherung und Rechte des Betriebsrates
  • Die Rechte des Wirtschaftsausschusses

Haben Sie Interesse an einer Inhouse-Schulung?

Gerne können wir dem Betriebsratsgremium ein Angebot
für die Durchführung einer maßgeschneiderten Schulung zukommen lassen.

Mitwirkungsrechte des Betriebsrates

Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates sind im BetrVG unterschiedlich ausgeprägt. Die stärkste Form der Mitwirkung stellen die Mitbestimmungsrechte dar.

Zentrale Norm ist hierbei § 87 BetrVG (Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten). Die Mitbestimmung umfasst hierbei ein breites Spektrum betrieblicher Vorgänge (z.B. Regelungen zur Dienstkleidung, Arbeitszeit, Überstunden, technischen Einrichtungen, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Kantine, betrieblichen Lohngestaltung…)

Werden Mitbestimmungsrechte durch den Arbeitgeber verletzt, unterstützen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht die Betriebsräte bei der Sicherung und Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte (z.B. durch Einleitung eines auf Unterlassung gerichteten arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens).

Beim Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG steht dem Betriebsrat ein Initiativrecht zu. Dies bedeutet, dass der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zu einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit über die sog. Einigungsstelle durchsetzen kann, wenn sich der Arbeitgeber einer entsprechenden Vereinbarung verschließt bzw. wenn inhaltlich über die Ausgestaltung der Vereinbarung keine Einigung erzielt werden kann.

Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht verfügen – insbesondere auch in taktischen Fragen – über das erforderliche Spezialwissen, um dem Betriebsrat zum Erfolg zu verhelfen.

Betriebsvereinbarung

Die Betriebsvereinbarung ist eine Vereinbarung auf betrieblicher Ebene zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat).

In dieser werden die Arbeitsbedingungen der im Betrieb/Unternehmen/Konzern beschäftigten Arbeitnehmer geregelt. Die Betriebsvereinbarung ist das „Gesetz des Betriebes“.

Bei der Gestaltung einer Betriebsvereinbarung gibt es viele Fehlerquellen und Fallstricke. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten und vertreten mittlerweile seit über 30 Jahren Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte bei der Ausgestaltung und Verhandlung von Betriebsvereinbarungen.

Die Bandbreite der von uns begleiteten Betriebsvereinbarungen umfasst dabei das komplette Arbeitsrecht (von A wie Altersteilzeit bis Z wie Zeiterfassung).

Interessenausgleich und Sozialplan

Ein Schwerpunkt unserer auf das kollektive Arbeitsrecht spezialisierten Fachanwälte für Arbeitsrecht ist die Beratung und Vertretung von Betriebsräten in Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan.

Interessenausgleich und Sozialplan sind Vereinbarungen besonderer Art. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG. Die Fallgestaltungen, die eine Betriebsänderung darstellen können, sind vielfältig. Eine Betriebsänderung liegt insbesondere vor, wenn der Arbeitgeber plant, in bestimmten Größenordnungen Personal abzubauen.

Aber auch Veränderungen im Betrieb, die nicht mit einem Personalabbau einhergehen, können die Verpflichtung des Arbeitgebers auslösen, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich zu versuchen und einen Sozialplan, wenn den Beschäftigten durch die Betriebsänderung Nachteile drohen, abzuschließen.

Bei Verhandlungen über einen Interessenausgleich uns Sozialplan steht für die Beschäftigten viel auf dem Spiel! Es gilt Fallstricke zu vermeiden. Überlassen Sie daher nichts dem Zufall, sondern profitieren Sie von unserer langjähriger Erfahrung unserer Fachanwälte für Arbeitsrecht.

Einigungsstelle

Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber sieht das BetrVG eine besondere Form der Konfliktlösung vor, die sog. Einigungsstelle.

In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten kann der Betriebsrat versuchen, mit Hilfe der Einigungsstelle eine Betriebsvereinbarung durchzusetzen (z.B. eine Betriebsvereinbarung eine zur Arbeitszeit). Im Rahmen der Einigungsstelle wird zunächst unter Moderation des Einigungsstellenvorsitzenden versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Falls das nicht möglich ist, wird durch einen sog. „Spruch“ entschieden.

Die Einigungsstelle ist keine feststehende externe Einrichtung, sondern muss von den Betriebsparteien im Bedarfsfall gebildet werden. Hierzu müssen sich die Betriebsparteien auf den Vorsitzenden (in der Praxis oftmals Arbeitsrichter(innen)) und die Anzahl der Beisitzer einigen. Können sich Betriebsrat und Arbeitgeber diesbezüglich nicht einigen, entscheidet auf Antrag das Arbeitsgericht über die Person des Vorsitzenden bzw. die Anzahl der Beisitzer.

Neben der Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Vorsitzenden können wir Sie mit vielen hilfreichen taktischen Tipps unterstützen.

Die Vertretung von Betriebsräten sowohl bei der Bildung der Einigungsstelle als auch in der Einigungsstelle selbst gehört zum Alltag unserer auf das kollektive Arbeitsrecht spezialisierten Fachanwälte für Arbeitsrecht.

Insolvenz / Sanierung

Gerade dann, wenn sich ein Unternehmen in der Krise befindet, bedarf es einer starken Interessenvertretung durch den Betriebsrat.

Der Betriebsrat besitzt hier vielfältige Möglichkeiten, selbst Initiativ zu werden. So kann der Betriebsrat beispielsweise die Einführung von Kurzarbeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG verlangen.

Es gibt jedoch Fälle, in denen sich eine Insolvenz nicht vermeiden lässt. In einem Insolvenzverfahren stellen sich oftmals hochkomplexe Fragen für die Betriebsräte. Es kann daher nur empfohlen werden, hier professionelle Unterstützung hinzuziehen.

Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht verfügen über langjährige Erfahrung in der Betreuung von Betriebsräten in der Unternehmenskrise. Insbesondere die Betreuung der Betriebsräte in Insolvenzverfahren stellt für uns eine Selbstverständlichkeit dar. Oftmals ist es uns hierbei gemeinsam mit den Betriebsräte gelungen – etwa durch Unterstützung bei der Verhandlungen über eine sanierende Übernahme des Unternehmens – Arbeitsplätze zu retten.

Beschäftigungsgesellschaft

Durch die Übernahme in eine Beschäftigungsgesellschaft sollen von Entlassung bedrohte Arbeitnehmer vor Arbeitslosigkeit bewahrt werden.

Dazu wird durch einen Aufhebungsvertrag (sog. Dreiseitiger Vertrag) das bisherige Arbeitsverhältnis aufgehoben und gleichzeitig ein neues Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigungsgesellschaft begründet, deren Zweck die Qualifizierung und Vermittlung der Betroffenen ist. Durch den Wechsel in die Beschäftigungsgesellschaft vermeiden die betroffenen Arbeitnehmer den unmittelbaren Übergang in die Arbeitslosigkeit.

Während der Verweildauer in der Transfergesellschaft erhalten die Arbeitnehmer das sog. Transferkurzarbeitergeld in der Regel aufgestockt durch Leistungen des Arbeitgebers. Für unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht gehört die Ausgestaltung und Vereinbarung einer Transfergesellschaft im Rahmen von Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan sowie die Koordinierung mit den entsprechenden Stellen (z.B. Agentur für Arbeit) zum Standardprogramm.

Beschlussfassung

Der Beschluss des Betriebsrates ist die Grundlage jeden Betriebsratshandelns.

So setzt beispielsweise die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung voraus, dass der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss über den Abschluss der Betriebsvereinbarung gefasst hat. Besonderes Augenmerk ist auf den Betriebsratsbeschluss insbesondere auch dann zu legen, wenn eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers an die Beschlussfassung geknüpft ist (z.B. bei der Beschlussfassung über die Entsendung von BR-Mitgliedern auf Schulungen).

Entsprechend sorgfältig muss seitens des Betriebsrates bei der Beschlussfasung vorgegangen werden.

Eine wirksame Beschlussfassung hat folgende Voraussetzungen:

    1. Ordnungsgemäß einberufene Sitzung (§ 29 BetrVG)

Dies erfordert:

    • Rechtzeitige Ladung
    • Rechtzeitige Mitteilung der konkreten Tagesordnungspunkte
    • Alle BR-/notwendigen Ersatzmitglieder sind geladen (§ 25 BetrVG)
  1. Beschlussfähigkeit gegeben (§ 33 Abs. 2 BetrVG)
  2. Kein Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit (§ 30 S. 4 BetrVG)
  3. Beschluss erhält die erforderliche Mehrheit (§ 33 Abs. 1 BetrVG)
Beachte: Eine Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung (z.B. im Umlaufverfahren) ist rechtlich nicht zulässig

Betriebsratswahl

Ein Betriebsrat kann in jedem Betrieb mit 5 oder mehr „ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern“ gewählt werden.

Die Größe des zu wählenden Betriebsrats hängt von der Größe des Betriebes ab. Betriebsratswahlen finden in Deutschland seit 1990 alle vier Jahre in der Zeit von Anfang März bis Ende Mai statt (§ 13 Abs. 1 BetrVG). Man kann sich hierbei an der Fußball-Weltmeisterschaft orientieren, da die regelmäßigen BR-Wahlen immer in den Jahren durchgeführt werden, in denen auch die Fußball-WM stattfindet. Die reguläre Amtszeit eines Betriebsrates beträgt folglich vier Jahre.

Besteht allerdings im Betrieb derzeit kein Betriebsrat, so kann man jederzeit auch außerhalb des regulären Wahlzeitraums einen Betriebsrat wählen. Wird der Betriebsrat außerhalb des regulären Wahlzeitraums gewählt, hat er eine verkürzte Amtszeit, die nur bis zum nächsten regelmäßigen Wahlzeitraum andauert (Ausnahme: wird der Betriebsrat bis zu zwölf Monate vor Beginn des nächsten regelmäßigen Wahlzeitraums gewählt, hat er eine verlängerte Amtszeit bis zum übernächsten regelmäßigen Wahlzeitraum).

Selbstverständlich unterstützen wir Betriebsräte bzw. Wahlvorstände auch bei der Durchführung der regulären Betriebsratswahl. Hierzu bieten wir insbesondere auch Schulungen der Wahlvorstände an.

Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht begleiten regelmäßig Neugründungen von Betriebsräten und unterstützen hierbei die Initiatoren. Nicht selten kommt es hierbei vor, dass Arbeitgeber (obwohl gesetzlich verboten) versuchen, die Wahl eines Betriebsrates zu verhindern. Aufgrund unserer Erfahrung sind wir geübt darin, entsprechende Angriffe abzuwehren und wirksame Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Da das Wahlverfahren stark formalisiert ist, ist das Wahlverfahren sehr fehleranfällig. Die Tätigkeit unserer Fachanwälte für Arbeitsrecht umfasst auch die Vertretung in sog. Wahlanfechtungsverfahren.

Kosten

Im Betriebsverfassungsrecht gilt die Besonderheit, dass die Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Arbeitgeber zu tragen sind.

Gerne unterstützen wir die Betriebsräte bereits im Vorfeld zur Klärung der Kostenfrage, indem beispielsweise die vom Betriebsratsgremium zu fassenden Beschlüsse von uns vorformuliert werden.

Scheuen Sie sich daher nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen.