Aufhebungs- & Abwicklungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Zweck des Aufhebungsvertrag ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass zuvor eine Kündigung ausgesprochen worden ist. Häufig wollen Arbeitgeber die Unwägbarkeiten einer Kündigung (betriebs-, personen- und verhaltensbedingt; ordentlich oder außerordentlich) und die Risiken der Unwirksamkeit einer Kündigung vermeiden und legen Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmern – häufig in Drucksituationen – Aufhebungsverträge vor, mit der Bitte / Aufforderung, diesen zu unterzeichnen und dadurch der (einvernehmlichen) Beendigung des Arbeitsvertrages zuzustimmen.

Sämtliche Vorschriften des Kündigungsschutzes gelten nur für Kündigungen, nicht aber für solche einvernehmliche Vertragsbeendigungen.

Oft bietet der Arbeitgeber dabei eine Abfindung oder z. B. ein gutes Zeugnis an und droht andernfalls mit einer Kündigung

Als Faustformel kann gelten:
Je größer der Druck ist, den der Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer ausübt, damit dieser dem Aufhebungsvertrag zustimmt, je wahrscheinlicher ist es, dass eine Kündigung nicht wirksam wäre.

Unser Tipp:
Bewahren Sie die Nerven und treffen Sie keine voreiligen Entscheidungen !
Eile war noch nie ein guter Ratgeber.
Lassen Sie daher den Textvorschlag von unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht überprüfen bevor Sie diesen unterzeichnen !
Achtung:
Wenn der Vertrag einmal unterzeichnet und damit u.a. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt wurde, kann diese Erklärung und damit der Vertrag nur sehr eingeschränkt aus der Welt geschaffen werden. Dies ist allenfalls durch Anfechtung und/oder Widerruf möglich. Die Voraussetzungen sind jedoch hoch.

Risiken bei ungeprüfter Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages sind:

  1. Sie stimmen voreilig dem Verlust Ihres Arbeitsplatzes und Ihres sozialen Besitzstandes zu.
  2. Sie könnten sich mit einer zu geringen Abfindung abspeisen lassen.
  3. Sperrzeit: Da der Arbeitnehmer durch den Aufhebungsvertrag sein Beschäftigungsverhältnis gelöst hat, verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel gemäß § 159 SGB III eine Sperrzeit.
  4. Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfristen (die sich aus dem Gesetz, jedoch auch aus dem Arbeits- oder einem Tarifvertrag ergeben können) droht ebenfalls eine Sperrzeit und eine Anrechnung von Abfindung auf das Arbeitslosengeld gemäß § 158 SGB III.
  5. Guthaben auf Arbeitszeitkonten (Überstunden) o.ä. oder Urlaubsansprüche werden unzutreffend berechnet oder überhaupt nicht erwähnt.
  6. Sie sichern sich nicht ausreichend Ihr Arbeitszeugnis

Mit der Aufnahme einer allgemeinen Abgeltungs- oder Ausgleichsklausel besteht zusätzlich die Gefahr, dass Forderungen und Ansprüche unbeabsichtigt miterledigt werden.

Was ist ein Abwicklungsvertrag?

In einem Abwicklungsvertrag werden die Folgen (Beendigungsdatum, Urlaubsgewährung, Zeugnisinhalt, etc.) einer bereits ausgesprochenen Kündigung geregelt. Der Abwicklungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis selbst nicht.

Sprechen Sie unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht umgehend an, falls ein solcher Abwicklungsvertrag vorgelegt wurde.

Achtung:
Auch bei dieser Vertragsgestaltung kann es zu erheblichen Problemen bei der Gewährung von Arbeitslosengeld seitens der Agentur für Arbeit (Sperrzeit) kommen. Lassen Sie auch einen solchen Vertragsentwurf von unseren Spezialisten im Arbeitsrecht prüfen, bevor Sie ihn unterzeichnen.
Achtung:
Denken Sie daran, dass eine Kündigung ausgesprochen wurde, für die die Klagefrist von 3 Wochen gilt. Die Frist ist durch den angebotenen Abwicklungsvertrag nicht gehemmt.