Kündigungen bei Massenentlassungen sind unwirksam, wenn vorher keine wirksame Anzeige gemäß § 17 Kündigungsschutzgesetz vorliegt
Eine nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtige Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber vor ihrem Ausspruch gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit keine Anzeige erstattet hat.
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