Die Entscheidung im Monat März 2017 für die Praxis

Betriebsratsschulung – Erforderlichkeit – Besuch nur eines Teils einer Schulungsveranstaltung

Leitsätze

  1. Die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist grundsätzlich für die gesamte Schulung einheitlich zu bewerten. Die Aufteilung einer Schulung in einen für die Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds erforderlichen und einen nicht erforderlichen Teil kommt nur dann in Betracht, wenn die einzelnen Themen so klar voneinander abgegrenzt sind, dass ein zeitweiser Besuch der Schulungsveranstaltung möglich und sinnvoll ist und wenn der erforderliche Teil gesondert gebucht werden kann.
  2. Ist eine Aufteilung der Schulungsveranstaltung praktisch nicht möglich, weil die unterschiedlichen Themen zeitlich nicht voneinander abgegrenzt sind oder weil die Schulung nur als Ganzes buchbar ist, entscheidet über die Erfor-derlichkeit der Gesamtschulung, ob die erforderlichen Themen mit mehr als 50 % überwiegen.

Ergebnis:

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Betriebsratsschulung mehrheitlich den Ansprüchen der Erforderlichkeit nach § 37 Abs. 6 BetrVG entsprechen muss. Nur für den Fall, dass eine Betriebsratsschulung im Sinne von einzelnen Modulen gebucht werden kann, kommt eine Überprüfung der Erforderlichkeit modulbezogen in Betracht. Wird ein Seminar jedoch einheitlich ausgeschrieben oder ist es aufgrund der inhaltlichen oder zeitlichen Gestaltung nicht aufteilbar, hat eine Gesamtbewertung der gesamten Betriebsratsschulung zu erfolgen. In dem Fall, wenn mehr als 50% der Betriebsratsschulung erforderlich ist, hat der Arbeitgeber die gesamten Kosten der Betriebsratsschulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG zu erstatten.

Bundesarbeitsgericht vom 28.09.2016 – 7 AZR 699/14 –

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