Die Entscheidung im Monat Februar 2017 für die Praxis

Betriebsratstätigkeit – Arbeitszeit – Ruhezeit

Leitsätze

Ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, ist berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist.
Nach § 5 Abs. 1 ArbZG ist dem Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. Es kann dahinstehen, ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit iSv. § 2 Abs. 1 ArbZG ist und § 5 Abs. 1 ArbZG deshalb Anwendung findet.
Jedenfalls ist bei der Beurteilung, ob dem Betriebsratsmitglied in einer solchen Situation die Fortsetzung der Arbeit in der Nachtschicht wegen der bevorstehenden Betriebsratstätigkeit unzumutbar ist, die Wertung des § 5 Abs. 1 ArbZG zu berücksichtigen.

Ergebnis:

Auch für Betriebsräte gilt die Ruhezeit nach § 5 ArbZG in Höhe von elf Stunden. Ggfls. hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf Arbeitsfreistellung, dass vor Beginn oder nach dem Ende der Betriebsratstätigkeit die Ruhezeit entsprechend eingehalten werden kann.

Bundesarbeitsgericht vom 18.01.2017 – 7 AZR 224/15 –

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