Die Entscheidung im Monat April 2017 für die Praxis

Versetzung von Betriebsratsmitgliedern

Leitsätze

  1. Bevor ein Betriebsratsmitglied gegen seinen Willen betriebsübergreifend versetzt wird, ist die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Stimmt der Betriebsrat nicht zu, kann der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht beantragen.
  2. Dieser Antrag ist erfolgreich, wenn ein dringender betrieblicher Grund für die Versetzung vorliegt. Ein solcher Grund besteht beispielsweise, wenn nach der Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung und der dadurch bedingten Veränderung betrieblicher Strukturen keine Möglichkeit zur sinnvollen Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes besteht.

Ergebnis:

Bevor ein Betriebsratsmitglied versetzt werden kann, bedarf dies entweder der vorherigen Zustimmung des Betriebsratsgremiums nach § 103 Abs. 3 BetrVG oder der rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichtes bzw. des Landesarbeitsgerichtes über die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates. Die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates kann vom Arbeitsgericht bzw. Landesarbeitsgericht nur dann ersetzt werden, wenn es dringende betriebliche Gründe für eine Versetzung eines Betriebsratsmitgliedes dergestalt gibt, dass das Betriebsratsmitglied zukünftig nicht mehr sinnvoll im Betrieb weiterbeschäftigt werden kann.
Eine Vermutungswirkung für das Vorliegen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses in Folge des Abschlusses eines Interessenausgleiches mit Namensliste besteht nicht. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes reicht die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG nicht aus, eine betriebsübergreifende Versetzung von Betriebsräten im Sinne dringender betrieblicher Erfordernisse zu rechtfertigen. Bei Verweigerung durch den Betriebsrat hat daher der Arbeitgeber vor Umsetzung der Versetzung den Weg durch die Instanzen zu gehen.

Bundesarbeitsgericht vom 27.07.2016 – 7 ABR 55/14 –

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