Am 27.01.2021 ist die neue vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)erlassene Corona-Arbeitsschutzverordnung (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung) in Kraft getreten. Arbeitgeber müssen sich in den kommenden Wochen stärker darum bemühen, ihren Beschäftigten das Arbeiten zu Hause zu ermöglichen.
- 2 Abs. 4 der Verordnung regelt hierzu wörtlich:
„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“
Darüber hinaus gibt es weitere Vorgaben für die Arbeitgeber, unter anderem:
- Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
- In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
- Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.
Die Regelungen sind zunächst befristet bis zum 15.03.2021
Das BMAS weist insbesondere auf zwei Dinge hin. Zum einen können Beschäftigte nach wie vor nicht verpflichtet werden im Home-Office zu arbeiten, da der private Wohnraum der Beschäftigten außerhalb der Einflusssphäre des Arbeitgebers liegt. Es bedarf also einer arbeitsvertraglichen Regelung bzw. einer Betriebsvereinbarung. Zum anderen wird darauf hingewiesen, dass die Arbeitsschutzbehörden die Einhaltung der Verordnung überwachen. Bei Verstößen können empfindliche Bußgelder drohen.