Der Betriebsrat eines Krankenhauses hat bei der Ausgestaltung eines Besucherkonzepts für ein Krankenhaus während der SARS-CoV-2-Pandemie mitzubestimmen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln am 22.01.2021 unter Verweis auf die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG entschieden. Der Betriebsrat dürfe mitbestimmen, weil es sich um betriebliche Regelungen über den Gesundheitsschutz handele.
Hinweis für die Praxis
Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz kommt überall da in Betracht kommt, wo der Arbeitgeber einen Ermessensspielraum hat, wie er Vorgaben für den Arbeits- und Gesundheitsschutz, die z.B. in den Corona-Verordnungen enthalten sein können, umsetzt. Eine vorschnelle Behauptung des Arbeitgebers, er habe »kein Ermessen« und seine Anordnungen seien »alternativlos«, sollte der Betriebsrat daher kritisch überprüfen.