Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats bei der Einführung von Microsoft Office 365

Dem Betriebsrat steht bei der Einführung von Microsoft Office 365 ein Mitbestimmungsrecht zu.Soll die Software in mehreren Betrieben eingesetzt und einheitlich administriert werden, ist der Gesamtbetriebsrat für die Ausübung dieses Mitbestimmungsrechts zuständig.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Bei dem Softwarepaket Office 365 handelt es sich um eine solche technische Einrichtung. Die im Zusammenhang mit einer Verwendung der Desktop-Anwendungen Office 365 ProPlus und den einzelnen Diensten erstellten, anfallenden oder erhobenen Daten können für eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle der Arbeitnehmer genutzt werden.

Jedenfalls im Rahmen der sog. „1-Tenant-Lösung“, bei der nur eine einheitliche Administration der Software erfolgt, steht das Mitbestimmungsrecht dem Gesamtbetriebsrat zu, wenn Office 365 in mehreren Betrieben zum Einsatz kommt. Dem Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur die Behandlung von Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Erforderlich ist, dass es sich zum einen um eine mehrere Betriebe betreffende Angelegenheit handelt und zum anderen objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht. Ein solches kann sich aus zwingenden technischen oder rechtlichen Gründen ergeben. Durch die zentrale Vergabe von Administrationsrechten besteht die Möglichkeit einer Kontrolle des Nutzungsverhaltens von Arbeitnehmern in sämtlichen Betrieben. Diese zentrale Überwachungsmöglichkeit gebietet aus technischen Gründen zwingend eine betriebsübergreifende Regelung, die die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats begründet.

Unerheblich ist nach Auffassung des BAG insbesondere, dass bei einzelnen Modulen benutzerbezogene Einstellungen vorgenommen werden können. Die zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle geeigneten Komponenten oder Funktionen – die etwa die Erstellung von Verwendungsberichten, Nutzungsanalysen oder Ereignisprotokollen erlauben – sind technisch nicht auf bestimmte Personen oder Personengruppen einschränkbar. So ist der zentrale Administrator z. B. in der Lage, bei allen Nutzern in den einzelnen Betrieben nachzuverfolgen, zu welchen Zeiten sie mit dem Internet verbunden sind oder waren. Er hat zudem die – technisch nicht einschränkbare – Möglichkeit, auf sämtliche Benutzerdaten aus den Anwendungen des Moduls Office 365 ProPlus zuzugreifen.

Wenn auch in Ihrem Betrieb Microsoft Office 365 eingeführt werden soll oder schon eingeführt wurde, darf dies, wenn ein Betriebsrat besteht, nur auf Grundlage einer wirksamen Betriebsvereinbarung erfolgen. Wenn Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich gerne an uns.