Das neue Nachweisgesetz

Zum 01.08.2022 wurde das Nachweisgesetz geändert. Wir zeigen Ihnen, was neu ist!

Im Nachweisgesetz war bislang schon geregelt, dass ein Arbeitgeber die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen hat und sie dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats aushändigen muss.

Zur Umsetzung der EU-Richtlinie (RL 2019/1152) über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen musste das Nachweisgesetz angepasst werden. Dies ist nun durch ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie erfolgt, das rechtzeitig mit Ablauf der Umsetzungsfrist (31.07.2022) in Kraft getreten ist.

Was galt bisher ?

Bisher mussten folgende Punkte schriftlich niedergelegt werden:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung
  • Arbeitsort
  • Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
  • Arbeitszeit
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Kündigungsfristen
  • Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.

Was ist neu ?

Seit dem 01.08.2022 müssen zusätzlich  folgende Arbeitsbedingungen dokumentiert werden:

  • Enddatum des Arbeitsverhältnisses
  • Falls gegeben: freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmern
  • Sofern vereinbart: Dauer der Probezeit
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der getrennt auszuweisenden Vergütung für Überstunden, ev. Zuschläge und Zulagen, ev. Prämien und Sonderzahlungen; Angaben zur Art der Auszahlung und Fälligkeit
  • Arbeitszeit, insb. Ruhepausen und – sofern vereinbart – bei Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für eine Schichtänderung
  • Sofern vereinbart: Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzung
  • Falls gegeben: Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  • Falls der Arbeitgeber eine betrieblichen Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt: Name und Anschrift des Versorgungsträgers (entfällt bei gesetzlicher Informationsverpflichtung des Versorgungsträgers)
  • Schriftformerfordernis und Verfahren der Kündigung; Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage

Für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung länger als 4 aufeinanderfolgende Wochen im Ausland erbringen müssen, sieht das neue Nachweisgesetz zusätzliche Informationspflichte vor über den Ort der Arbeitsleistung, die Währung der Vergütung, zusätzliche Geld- oder Sachleistungen im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt und Bedingungen der Rückkehr des Arbeitnehmers.

Für wen gelten die neuen Regelungen und wann müssen sie erfüllt werden ?

Die neuen Regelungen gelten für alle Arbeitnehmer, die ab dem 01.08.2022 eingestellt werden.

Der Arbeitgeber muss am 1. Tag des Arbeitsverhältnisses eine Niederschrift über Name und Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die Arbeitszeit aushändigen. Alle weiteren Nachweise müssen innerhalb von sieben Tagen nachgereicht werden.

Arbeitnehmer, die vor dem 01.08.2022 eingestellt wurden, können den Arbeitgeber zur Information über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auffordern: Dem muss der Arbeitgeber innerhalb von sieben Tagen nachkommen; nur die Informationen über den Urlaub, die (eventuelle) betriebliche Altersversorgung, die (eventuelle) Fortbildung, das Kündigungsverfahren und (eventuell) geltende Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen können binnen eines Monats nachgereicht werden.

Was passiert, wenn sich der Arbeitgeber nicht daran hält ?

Das ist neu: Händigt der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aus, dann stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu € 2.000,- geahndet werden kann.

Unser Tipp:

Die meisten Arbeitnehmer haben einen schriftlichen Arbeitsvertrag. In vielen Fällen werden die wesentlichen Arbeitsbedingungen auch niedergeschrieben sein. Prüfen Sie aber, ob Ihnen auch wirklich alle (neu anzugebenden) Arbeitsbedingungen bekannt sind.

Informationen über das Kündigungsschutzverfahren werden in den bestehenden Arbeitsverträgen z. B. kaum vorhanden sein. Achtung: Selbst wenn der Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage niederschreibt, gilt gemäß § 7 KSchG die Klagefrist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung !

Besonders wichtig ist eine Niederschrift dann, falls Sie bislang ohne einen schriftlichen Arbeitsvertrag arbeiten. Denn die Dokumentation der Arbeitsbedingungen hilft Ihnen, klar zu wissen, auf welcher Basis Sie beschäftigt sind.

Die Kenntnis über Ihre Arbeitsbedingungen vermeidet Streit und kann vor allem dazu dienen, Ihre vertraglichen Ansprüche durchzusetzen.

Wir helfen Ihnen gerne !