Die Entscheidung im Monat Dezember 2016 für die Praxis

Mitbestimmung des Betriebsrates im Verleihbetrieb bei zur Verfügungstellung von Arbeitsschutzkleidung im Entleihbetrieb

Leitsatz

Der Betriebsrat eines Verleiherbetriebs hat regelmäßig kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG für Regelungen über die Anforderungen an eine Schutzkleidung, die der Entleiher bei ihm tätigen Leiharbeitnehmern aufgrund öffentlich-rechtlicher Arbeitsschutzbestimmungen bereitzustellen hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

„… Träger des Mitbestimmungsrechts in Bezug auf zu stellende Schutzkleidung ist vorliegend der Betriebsrat des Entleihers. Dieser entscheidet in eigener Verantwortung darüber, ob und in welchem Umfang er von seinen mitbestimmungsrechtlichen Befugnissen auch in Bezug auf die in die Betriebsorganisation des Entleihers eingegliederten Leiharbeitnehmer Gebrauch macht. …“

Ergebnis:

Das Mitbestimmungsrecht bei der zur Verfügungstellung und Ausgestaltung von Schutzkleidung im Sinne des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebes und nicht der Betriebsrat des Verleiherbetriebes.

Der Betriebsrat des Entleiherbetriebes sollte daher die Leiharbeitnehmer in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nicht „vergessen“.

Bundesarbeitsgericht vom 07.06.2016 – 1 ABR 25/14 –

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