Die Entscheidung im Monat November 2016 für die Praxis

Anspruch auf tabakrauchfreien Arbeitsplatz

Leitsatz

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden.
Die ArbStättV geht damit davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet. Bei Arbeitsstätten mit Publikums- verkehr hat der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 2 ArbStättV nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen,
als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Zwar hat der Kläger nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV grundsätzlich Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz. Bei Räumen mit Publikumsverkehr muss der Arbeitgeber jedoch Schutzmaßnahmen nur insoweit treffen, als die Natur ihres Betriebs und die Art der Beschäftigung dies zulassen. § 5 Abs. 2 ArbStättV verpflichtet die Arbeitgeberin allerdings, die Gesundheitsgefährdung zu minimieren. Diese Verpflichtung hat die Arbeitgeberin mit der baulichen Trennung des Raucherraums, seiner Be- und Entlüftung sowie der zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit des Klägers im Raucherraum erfüllt.

Ergebnis:

Bei Räumen mit Publikumsverkehr, in denen üblicherweise geraucht werden darf, hat der Einzelne keinen absoluten Anspruch auf ein vollständiges Verbot von Rauchbelästigung.

Beachte: Der Betriebsrat hat bei der Frage der Ausgestaltung des Nichtraucherschutzes nach § 87 Abs. 1
Nr. 7 BetrVG in Verbindung mit § 5 ArbStättV ein qualifiziertes Mitbestimmungsrecht. Dies sollte der Betriebsrat auf jeden Fall wahrnehmen, damit die einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht ihre Rechte
isoliert und einzeln geltend machen und durchsetzen müssen.

Bundesarbeitsgericht vom 10.05.2016 – 9 AZR 347/15 –

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