Die Entscheidung im Monat Januar 2017 für die Praxis

Mitbestimmung des Betriebsrates beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers

Leitsätze

  1. DerArbeitnehmerhatdasRecht,indieüberihngeführtenPersonalaktenEinsichtzunehmenundhierzuein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG).
  2. Die Regelung begründet keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsichtnahme unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers folgt weder aus der Rücksichtspflicht des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) noch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG), wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, für sich Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen. In diesem Fall ist dem einem Beseitigungs- oder Korrekturanspruch vorgelagerten Transparenzschutz genügt, dem das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in die Personalakten dient.

Ergebnis:

Der Arbeitnehmer kann einen Betriebsrat seiner Wahl zur Personalakteneinsicht mitnehmen. Nicht jedoch einen Rechtsanwalt, wenn dies vom Arbeitgeber abgelehnt wird.

Bundesarbeitsgericht vom 13.12.2016 – 1 ABR 7/15 –

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