Initiativrecht des Betriebsrats bei der Einführung einer Arbeitszeiterfassung

Dem Betriebsrat steht bei der Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung ein Initiativrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu.

Dies bedeutet, dass der Betriebsrat verlangen kann, dass ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden eingeführt wird. Zwar bestimmen die Regelungen des deutschen Arbeitszeitgesetzes lediglich, dass die über acht Stunden hinausgehenden Arbeitszeiten vom Arbeitgeber aufzuzeichnen sind. Ungeachtet dessen ergibt sich aber eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufzeichnung sämtlicher Arbeits- und Pausenzeiten aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Daher ist der Arbeitgeber auch ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitszeitgesetz verpflichtet, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden einzuführen.

Diese Verpflichtung ist nicht zwingend auf eine elektronische Zeiterfassung gerichtet. Vielmehr können beispielsweise – je nach Tätigkeit und Unternehmen – Aufzeichnungen in Papierform genügen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, die Aufzeichnung der betreffenden Zeiten an die Arbeitnehmer zu delegieren. Die hierdurch bestehenden Spielräume sind – solange eine abschließende gesetzliche Regelung nicht besteht – von den Betriebsparteien durch betriebliche Regelungen auszugestalten.

Weil aber vielerlei Regelungsmöglichkeiten denkbar sind, darf der Betriebsrat, wenn er sein Initiativrecht geltend macht, sein Begehren nicht von vornherein auf die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung beschränken.