Auch der Anspruch des Arbeitnehmers auf gesetzlichen Mindesturlaub unterliegt der Verjährung. Nach Ablauf von drei Jahren können also ältere Urlaubsansprüche in aller Regel nicht mehr geltend gemacht werden. Entscheidend ist aber, wann dieser Drei-Jahres-Zeitraum, die sog. Verjährungsfrist, zu laufen beginnt.
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.12.2022 beginnt die Verjährungsfrist nämlich nicht schon mit Ablauf des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Denn dann würden Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2019 in jedem Fall mit Ablauf des Jahres 2022 verjähren. Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist zusätzlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Erst wenn dies der Fall ist, fängt die dreijährige Verjährungsfrist an zu laufen. Solange eine solche Belehrung nicht erfolgt ist, fängt die Verjährungsfrist nicht an zu laufen, sodass auch ältere Ansprüche nicht verjähren.
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