Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Die Impflicht im Gesundheitswesen ist da.

Bereits am 10.12.2021 haben der Bundestag und der Bundesrat das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19“ beschlossen.

Dieses beinhaltet u.a. die Einführung des § 20a Infektionsschutzgesetz, welcher die einrichtungsbezogene Impfpflicht betrifft:

Bis zum 15.03.2022 müssen Beschäftigte von z.B. Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis, oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen. Arbeitgeber haben sodann das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen. Das Gesundheitsamt kann die Beschäftigung und/oder den Zutritt zu den Einrichtungen, in den die Nachweispflicht gilt, untersagen.

Zudem dürfen ab dem 16.03.2022 ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises keine Tätigkeiten in den betroffenen Einrichtungen mehr aufgenommen werden. Dies betrifft Beschäftigte, die neu angestellt werden, nicht das Bestandspersonal.

Die Nachweispflicht gilt z.B. in Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,  Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen,  Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, , Rettungsdienste, sozialpädiatrische Zentren, medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen,  voll- und teilstationären Pflegeheimen für ältere, behinderte oder pflegebedürftiger Menschen, ambulante Pflegediensten.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Sie müssen ein entsprechendes ärztliches Zeugnis hierüber vorlegen.

Gilt bei Ihrem (ggfs: neuen) Arbeitgeber die Nachweispflicht? Sind Sie betroffen von der Regelung?

Unser Tipp:

Klären Sie Ihre persönliche Situation rechtzeitig vor dem 15.03.2022. Denn auch viele Arbeitgeber werden die Rechtslage nicht genau kennen und sie möglicherweise fehlerhaft umsetzen. Unklarheiten können für Sie bedeuten, Ihr (ggfs.: neuer) Arbeitgeber Sie vielleicht nicht beschäftigt – und nicht vergütet. Unter Umständen kann auch eine Kündigung die Folge sein. Das sollten Sie nicht riskieren.

Wir sind für Sie da!

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