Die Entscheidung im Monat Oktober 2018 für Arbeitnehmer

Berechnung des Arbeitslosengelds: Keine Nachteile durch unwiderrufliche Freistellung

Umstrittene Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) endlich für rechtswidrig erklärt.

Das BSG hat am 30.08.2018 zugunsten der Arbeitslosen seine bisherige Rechtsprechung geändert. Aus der Pressemitteilung des BSG ist zu entnehmen:

Leitsatz

“Die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung ist bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen.”

Sachverhalt

Die Klägerin vereinbarte mit ihrer Arbeitgeberin durch Aufhebungsvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2012. Vereinbarungsgemäß war sie ab dem 01.05.2011 unwiderruflich von ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Die Arbeitgeberin zahlte in diesem Zeitraum die monatliche Vergütung weiter. Die Agentur für Arbeit bewilligte Arbeitslosengeld nur in Höhe von kalendertäglich 28,72 Euro, obwohl die Arbeitnehmerin zuletzt ein Gehalt in Höhe von umgerechnet kalendertäglich 181,42 Euro bezogen hatte. Die Agentur für Arbeit ließ die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung außer Betracht, denn die Klägerin sei faktisch bereits ab dem 01.05.2011 aus der Beschäftigung ausgeschieden.

Rechtslage

Das Arbeitslosengeld wird nach dem Verdienst berechnet, den der Arbeitnehmer in einem Bemessungszeitraum genannter Zeitspanne verdient; regelmäßig die zurückliegenden zwölf Monate – § 150 SGB III. Durch eine verbindliche Geschäftsanweisung der BA wurden die Arbeitsagenturen in den vergangenen Jahren verpflichtet, die Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung – auch wenn das Gehalt und die Sozialversicherungsbeiträge weiterhin gezahlt wurden – aus dem Bemessungszeitraum herauszurechnen, wodurch sich die Höhe des ALG verringern konnte oder sogar nur ein – meist noch niedrigeres – fiktives Bemessungsentgelt festgelegt wurde.

Zum Urteil vom 30.08.2018

Das BSG hat entschieden, dass der Klägerin Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von kalendertäglich 181,42 Euro unter voller Einbeziehung der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlten Vergütung zusteht. Maßgebend für die Arbeitslosengeld-Bemessung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 1 SGB III sei der Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn. Soweit Entscheidungen des BSG ein anderes Begriffsverständnis entnommen werden kann, hält das Gericht hieran nicht fest.

Fazit

Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung sind für die Berechnung des Arbeitslosengeldes voll einzubeziehen. Damit ist es bei einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder einfacher möglich, eine unwiderrufliche Freistellung zu vereinbaren.

Weitere Hinweise für Betroffene

  • Betroffene, deren ALG-Bescheid noch nicht bestandskräftig ist, sollten umgehend Beratung einholen und notfalls vorab selbst Widerspruch einlegen, um die Widerspruchsfrist zu wahren.
  • Betroffene, bei denen die Widerspruchsfrist schon abgelaufen ist, sollten umgehend Beratung einholen bezüglich eines eventuellen Antrags nach § 44 SGB X. Für die Zukunft wird eine Berichtigung möglich sein. Ob eine Berichtigung auch für die Vergangenheit erreicht werden kann, hängt davon ab, wie lange der Bescheid her ist (4 Jahre) und von der aktuell noch unklaren Beurteilung zu § 330 SGB III.

Betroffene sollten also auf keinen Fall von der Prüfung absehen, nur weil die Widerspruchsfrist abgelaufen ist.

Bundessozialgericht, Urteil vom 30.08.2018 – B 11 AL 15/17 R –

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