Offene Videoüberwachung – Verwertungsverbot
Leitsatz
“Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist.”
Ergebnis
Hintergrund der Entscheidung war, dass eine Mitarbeiterin 6 Monate später im Rahmen einer offenen Videoüberwachung eines Diebstahls vor 6 Monaten im Betrieb überführt wurde. Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass auch eine spätere Videoauswertung im Rahmen einer offenen Videoüberwachung als Kündigungsgrund herangezogen werden kann und die Verwertung durch Zeitablauf der Videobilder nicht ausgeschlossen ist.
Aus den Entscheidungsgründen
“… Sollte es sich – was der Senat nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilen kann – um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung gehandelt haben, wäre die Verarbeitung und Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF* zulässig gewesen und hätte dementsprechend nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt. Der Beklagte musste das Bildmaterial nicht sofort auswerten. Er durfte hiermit solange warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass sah. Sollte die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgt sein, stünden auch die Vorschriften der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung einer gerichtlichen Verwertung der erhobenen personenbezogenen Daten der Klägerin im weiteren Verfahren nicht entgegen. …”
Fazit
Das Bundesarbeitsgericht verwies den Rechtstreit zur Sachaufklärung an das zuständige Landesarbeitsgericht zurück.
Wir werden Sie über den endgültigen Ausgang des Verfahrens zu gegebener Zeit informieren.
Bundesarbeitsgericht vom 23.08.2018 – 2 AZR 133/18 –