Die Entscheidung im Monat Juni 2020 für Betriebsräte

Durchführungsanspruch – Sozialplan

Leitsätze

  1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen im Wege einer Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossenen Sozialplan entsprechend durchzuführen.
  2. Der Gesamtbetriebsrat ist als Partei der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Durchsetzung des auf diese bezogenen  Durchführungsanspruchs aktivlegitimiert.

Sachverhalt

Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat haben im Wege einer Gesamtbetriebsvereinbarung einen Sozialplan abgeschlossen aus Anlass und im Zusammenhang mit einer unternehmensweiten Umstrukturierung. Hierbei wurden Abfindungsregelungen vereinbart. Aus Sicht des Gesamtbetriebsrates hat der Arbeitgeber diese Gesamtbetriebsvereinbarung nicht ordnungsgemäß durchgeführt und die entsprechenden Ansprüche der Mitarbeiter erfüllt.

Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Gesamtbetriebsrat einen Feststellungsanspruch dahingehend hat, dass der Arbeitgeber die abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung in entsprechender Art und Weise, wie in der Gesamtbetriebsvereinbarung vereinbart, anzuwenden und umzusetzen hat.

Ergebnis

Auch der Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat als Vertragspartner aller entsprechenden Betriebsvereinbarungen haben einen begründeten Durchführungsanspruch, den sie parallel und zusätzlich zu den ggfls. bestehenden Einzelansprüchen der Arbeitnehmer gerichtlich geltend machen und durchsetzen können. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts unterstützt und hilft in vielen Fällen den einzelnen Arbeitnehmern, die sich aufgrund gerichtlicher Verfahren häufig vor der Geltendmachung ihrer begründeten Ansprüche scheuen. Hier kann der Konzern-, Gesamt- oder Betriebsrat unterstützend die Frage der Auslegung und Anwendung einer entsprechenden Betriebsvereinbarung im gerichtlichen Verfahren klären lassen.

Bundesarbeitsgericht vom 25.02.2020 – 1 ABR 38/18 – 

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