Kündigungsschutz nach dem Entlassungsverlangen des Betriebsrats
Leitsatz
Ist einem Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrats in einem Verfahren nach § 104 Satz 2 BetrVG rechtskräftig aufgegeben worden, einen Arbeitnehmer zu entlassen, liegt für eine ordentliche Kündigung dieses Arbeitnehmers ein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG vor.
Sachverhalt:
Der Betriebsrat hat in einem Beschlussverfahren gemäß § 104 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber rechtskräftig durchgesetzt, dass der Arbeitgeber eine Mitarbeiterin zu entlassen habe. Hintergrund waren verschiedene Vorfälle zwischen einer Mitarbeiterin und ihren Arbeitskollegen im Betrieb.
In dem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess hat das Bundesarbeitsgericht letztinstanzlich festgestellt, dass bei rechtskräftiger Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 104 BetrVG, einen Mitarbeiter zu entlassen, ein dringendes betriebliches Erfordernis für die Wirksamkeit der Kündigung gegeben ist.
Ergebnis:
Der Betriebsrat hat nach § 104 BetrVG die Möglichkeit, zur Sicherung des Betriebsfriedens vom Arbeitgeber entweder die Versetzung eines Mitarbeiters/Mitarbeiterin oder die Entlassung eines Mitarbeiters/Mitarbeiterin zu verlangen bzw. durchzusetzen. Erfolgt dies, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dieser Rechtsverpflichtung nachzukommen.
§ 104
Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
1Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. 2Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. 3Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.
Bundesarbeitsgericht vom 28.03.2017 – 2 AZR 551/16 –