Die Entscheidung im Monat Mai 2017 für die Praxis

„Zufallsfund“ bei verdeckter Videoüberwachung

Leitsätze

  1. Die Normen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) konkretisieren und aktualisieren zwar den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und am eigenen Bild. Sie ordnen für sich genommen jedoch nicht an, dass unter ihrer Missachtung gewonnene Erkenntnisse oder Beweismittel bei der Feststellung des Tatbestands vom Gericht nicht berücksichtigt werden dürften.
  2. Gibt es kein milderes Mittel zur Aufklärung eines gegen Beschäftigte bestehenden Verdachts einer Straftat als eine versteckte Videoüberwachung, die andere Arbeitnehmer miterfasst, ist nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG der Eingriff auch in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt.
  3. Sind die Voraussetzungen einer (verdeckten) Videoüberwachung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG gegeben, ist die Maßnahme im Verhältnis zu den von ihr betroffenen Arbeitnehmern auch nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG zulässig.

Ergebnis:

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach es kein Beweisverwertungsverbot durch ein Gericht gibt, wenn Beweismittel auch unter Missachtung des § 32 Abs. 1 BDSG gewonnen wurden. Vorliegend sieht das Bundesarbeitsgericht bei Einhaltung von § 32 Abs. 1 BDSG auch keinen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, zumal der Betriebsrat einer zeitlich befristeten Durchführung einer verdeckten Videoüberwachung zugestimmt hatte.

Folge:

Die Betriebsräte haben bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, Umfang, Grenzen, Zeitdauer als auch Personenkreis einer verdeckten Videoüberwachung möglichst konkret zu regeln einschließlich der Verwertbarkeit von sogenannten „Zufallsfunden“.

Bundesarbeitsgericht vom 22.09.2016 – 2 AZR 848/15 –

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