Die Entscheidung im Monat Juli 2017 für die Praxis

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Gehaltserhöhungen

Leitsatz

Vereinbart der nicht tarifgebundene Arbeitgeber mit dem Betriebsrat die jeweils für eine leistungsabhängige Gehaltsanpassung maßgeblichen Prozentsätze, um die das Gehalt der Arbeitnehmer mindestens und höchstens ansteigt, unterliegt die Entscheidung, Arbeitnehmer bestimmter Geschäftsbereiche hiervon ausnehmen zu wollen, der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
Die Herausnahme der Arbeitnehmer hat zur Folge, dass sich der relative Abstand der jeweiligen Vergütungen der Arbeitnehmer des Betriebes zueinander ändert.

Entscheidungsgründe:

„Die Arbeitgeberin kann nicht mit Erfolg geltend machen, sie könne den Adressatenkreis der Gehaltsanpassung mitbestimmungsfrei vorgeben. Zwar kann der Arbeitgeber bei einer freiwilligen Leistung grundsätzlich mit- bestimmungsfrei darüber entscheiden, ob die Leistung gewährt, welchen Dotierungsrahmen er dafür zur Verfügung stellen will und an welchen Empfängerkreis er diese zu erbringen bereit ist. Die Arbeitgeberin stellt allerdings bei einer Gehaltsanpassung nicht erstmals ein bestimmtes Volumen für einen bestimmten Leistungszweck zur Verfügung, sondern erhöht dadurch lediglich das auch schon bisher für die Vergütung der Arbeitnehmer bereitgestellte gesamte Dotierungsvolumen.“

Ergebnis:

Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Änderung der Entlohnungsgrundsätze durch den Arbeitgeber nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist. Die Entlohnungsgrundsätze werden auch geändert, wenn der anspruchsberechtigte Personenkreis verändert wird und damit das Verhältnis der Einzelvergütungen zueinander, bezogen auf den gesamten Betrieb, abgeändert würde.

Bundesarbeitsgericht vom 21.02.2017 – 1 ABR 12/15 –

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