Die Entscheidung im Monat April 2019 für Betriebsräte

Unterrichtung des Betriebsrats über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal

Leitsatz

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, die Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden.

Aus den Entscheidungsgründen

„… Nach § 89 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz muss der Betriebsrat vom Arbeitgeber bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden. Hiermit korrespondiert ein entsprechender Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Dieser umfasst im Streitfall auch Unfälle, die Arbeitnehmer erleiden, die weder bei der Arbeitgeberin angestellt noch deren Leiharbeitnehmer sind. Aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals können arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist, gewonnen werden. …“

Ergebnis

Das Bundesarbeitsgericht hat den Auskunftsanspruch des Betriebsrates auch und gerade im Zusammenhang von Arbeitsunfällen von Werkvertragsunternehmen und deren Beschäftigten bejaht. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass dem Betriebsrat für sämtliche im Betrieb beschäftigte Personen, unabhängig von ihrer Rechtsstellung zum Arbeitgeber, eingetretene Arbeitsunfälle mitgeteilt werden müssen. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes stellt daher den Auskunftsanspruch des Betriebsrates nochmals ausdrücklich fest.

Bundesarbeitsgericht vom 12.03.2019 – 1 ABR 48/17 –

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