Die Entscheidung im Monat Januar 2019 für Betriebsräte

Anspruch des Gesamtbetriebsrates auf Gesamtfreistellung

Leitsätze

  1. Der Gesamtbetriebsrat kann einen Anspruch auf eine generelle (Teil-)Freistellung nicht auf § 38 Abs. 1 BetrVG stützen. Dem Gesamtbetriebsrat steht jedoch ein Anspruch auf eine generelle (Teil-)Freistellung eines oder mehrerer seiner Mitglieder nach § 51 Abs. 1 i.V. mit § 37 Abs. 2 BetrVG zu, wenn er die Freistellung für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Aufgaben für erforderlich halten darf.
  2. Der Gesamtbetriebsrat trifft seine Auswahlentscheidung über die freizustellenden Mitglieder nach § 51 Abs. 3 Satz 1 BetrVG durch Mehrheitsbeschluss. Das gilt auch dann, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.

Ergebnis

Das Bundesarbeitsgericht hat die Möglichkeit zur (Teil-)Freistellung von Gesamtbetriebsratsmitgliedern gestärkt. Hierüber entscheidet der Gesamtbetriebsrat im Rahmen einer Mehrheitsentscheidung. Voraussetzung ist natürlich, dass eine vollständige oder teilweise Freistellung erforderlich ist.

Bundesarbeitsgericht vom 26.09.2018 – 7 ABR 77/16 –

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