In vielen Medien war schon die Rede davon: Der „gelbe Schein“ wird abgeschafft.
In Zukunft soll der Arbeitgeber die Krankheitsdaten direkt bei der Krankenkasse abrufen. Die Vorlage einer schriftlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird entfallen.
Was bisher gilt
Als Arbeitnehmer teilen Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mit.
Wenn Sie gesetzlich versichert sind, haben Sie bislang außerdem von Ihrem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf einem besonderen Formular mit 4 Seiten erhalten: Eine Seite für die Krankenkasse (das Original), einen gelben Durchschlag ohne Diagnosen („gelber Schein“) für den Arbeitgeber, eine Seite für Sie als Ausfertigung. Die letzte Seite behält der Arzt für die Krankenakte.
Was neu ist
Mit dem „Terminservice- und Versorgungsgesetz“ (TSVG) wurde zum 01.01.2021 die Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung („eAU“) beschlossen. Dadurch wird in Zukunft die AU-Bescheinigung direkt vom Arzt an die gesetzliche Krankenkasse übermittelt. Es gilt allerdings eine Übergangsregelung bis zum 30.09.2021. Bis dahin haben die Arztpraxen Zeit, sich auf das neue System einzustellen.
Das heißt:
- Diese Neuerung ersetzt nur die Einreichung der AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse. Solange Ihr Arzt an dem elektronischen System nicht teilnimmt, müssen Sie weiterhin dafür sorgen, dass Ihre Bescheinigung rechtzeitig bei der Krankenkasse eingeht. Erst ab dem 01.10.2021 muss Ihr Arzt für Sie die AU-Bescheinigung digital einreichen.
- Die Neuerung gilt für alle gesetzlich Versicherten (auch freiwillig gesetzlich Versicherte) einschließlich der geringfügig Beschäftigten.
- Für Privatversicherte wird die eAU nicht Das heißt, Sie müssen weiterhin selbst die AU-Bescheinigung bei Ihrer privaten Krankenversicherung einreichen.
Was gilt im Verhältnis zum Arbeitgeber?
Mit dem „Dritten Bürokratieentlastungsgesetz“ (BEG III) wurde geregelt, dass die Arbeitgeber in Zukunft nach Anzeige der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer bei den Krankenkassen alle notwendigen Daten elektronisch abrufen können (neuer § 109 Abs. 1 SGB IV). Parallel hierzu wurde § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz ergänzt (neuer Absatz 1a), wodurch die Verpflichtung zur Abgabe der AU-Bescheinigung durch den Arbeitnehmer entfällt. Das BEG III ist zwar zum 01.01.2020 in Kraft getreten, die Teile bzgl. der AU-Bescheinigung treten aber erst am 01.01.2022 in Kraft.
Das heißt:
- Bis 31.12.2021 ändert sich im Verhältnis zum Arbeitgeber nichts: Sie müssen weiterhin die AU-Bescheinigung rechtzeitig abgeben.
- Bei Krankmeldungen aus dem Ausland greift das Gesetz nicht: Es bleibt bei der AU-Bescheinigung in Papierform. Diese müssen Sie also weiterhin rechtzeitig beim Arbeitgeber einreichen.
- Für privat Versicherte greift das neue Gesetz nicht: Auch hier muss weiterhin die AU-Bescheinigung durch den Arbeitnehmer rechtzeitig eingereicht werden.
Wichtig: Sie müssen weiterhin – auch nach dem 31.12.2021 – dem Arbeitgeber Ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen! Hier ändert sich auch in Zukunft nichts!
Kann ich mich telefonisch krankschreiben lassen?
Wer an leichten Atemwegserkrankungen leidet, kann auch weiterhin telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Ebenfalls können Ärzte eine Folgebescheinigung für weitere 7 Kalendertage telefonisch ausstellen. Diese Regelung gilt noch bis zum 31. März 2021.