Die Entscheidung im Monat Oktober 2016 für die Praxis

Mitbestimmung des Betriebsrats beim betrieblichen Eingliederungsmanagement

Leitsätze

  1. BeiderAusgestaltungder„KlärungvonMöglichkeiten“einesbetrieblichenEingliederungsmanagementsnachder Rahmenvorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGV IX durch generelle Verfahrensregelungen steht dem Betriebsrat ein Initiativrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu.
  2. DieRahmenvorschriftdes§84Abs.2Satz1SGBIXerfasstdasVerfahrenüberdie„KlärungvonMöglichkeiten“ eines betrieblichen Eingliederungsmanagements zwischen Arbeitgeber und u.a. mit dem Betriebsrat. Vom Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht erfasst ist eine sich anschließende Umsetzung konkreter Maßnahmen.
  3. EineEinigungsstelleüberschreitetihreKompetenz,wennsiedurchSprucheinAnwesenheitsrechtdes Betriebsrates oder eines von ihm benannten Vertreters bei den Gesprächen des Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmer regelt.
  4. DasVerfahrennach§84Abs.2Satz1SGBIXzwischenArbeitgeberunddemBetriebsratkanndurchSpruch der Einigungsstelle nicht insgesamt auf ein Gremium übertragen werden, auch wenn dieses aus Mitgliedern besteht, die vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat benannt werden. Hierzu bedarf es einer freiwilligen Übereinkunft vom Arbeitgeber und dem Betriebsrat nach § 28 Abs. 2 BetrVG.

Ergebnis:

Der Betriebsrat hat nach dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kein Mitbestimmungsrecht bei der konkreten Beschlussfassung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes des Mitarbeiters. Gleiches gilt für die Erstellung einer Dokumentation über das BEM-Verfahren und die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes.
Der Betriebsrat hat auch kein erzwingbares Anwesenheitsrecht beim Erstgespräch, sofern der Mitarbeiter nicht ausdrücklich vorher zustimmt. Insoweit reduziert sich das Mitbestimmungsrecht primär auf das Verfahren zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements. Das Verfahren selbst soll jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Verantwortung des Arbeitgebers verbleiben.

Bundesarbeitsgericht vom 22.03.2016 – 1 ABR 14/14 –

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