In einem von Herrn Rechtsanwalt Markus Nagel für den örtlichen Betriebsrat eines Entsorgungsdienstleisters aus Karlsruhe geführten Verfahren begehrte der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Nennung der Namen der bei ihr beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmer. Hintergrund ist, dass der Betriebsrat die ihm nach dem SGB IX zugewiesenen Überwachungsaufgaben wahrnehmen möchte.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in einer nun begründeten Entscheidung, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat die gewünschten Informationen zur Verfügung zu stellen. Der von der Arbeitgeberin erhobene Einwand, datenschutzrechtliche Vorgaben stünden der Übermittlung entgegen, überzeugte das BAG nicht. Das BAG begründete dies maßgeblich damit, dass das durch den Betriebsrat in Zusammenarbeit mit Herrn Rechtsanwalt Markus Nagel erstellte Datenschutzkonzept die gesetzlichen Vorgaben erfülle und damit die Einhaltung des Datenschutzes durch den Betriebsrat gewährleistet sei.
Es handelt sich um die erste – und damit richtungsweisende – Entscheidung des BAG, die sich mit den Anforderungen an ein solches Datenschutzkonzept auseinandersetzt.
Sollten Sie Fragen zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Betriebsratsarbeit haben, kommen Sie gerne auf uns zu.