Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht zu, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die private Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit untersagt, um eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung sicherzustellen.
Der Arbeitgeber wies die Arbeitnehmer durch einen Aushang mit der Überschrift „Regeln zur Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit“ darauf hin, dass „jede Nutzung von Mobiltelefonen/Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nicht gestattet“ sei. Bei Verstößen müsse mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen „bis hin zur fristlosen Kündigung“ gerechnet werden. Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin unter Hinweis auf sein Mitbestimmungsrecht auf, diese Maßnahme zu unterlassen.
Wie das BAG entschied, unterliegt das Verbot der Privatnutzung von Smartphones am Arbeitsplatz nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Im Rahmen von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist zwischen dem mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten und dem mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten zu unterscheiden. Das Verbot ziele hier, so das BAG, in erster Linie auf die Steuerung des Arbeitsverhaltens ab. Dem Arbeitgeber gehe es darum, zügiges und konzentriertes Arbeiten der Arbeitnehmer sicherzustellen, indem mögliche Ablenkungen durch die Verwendung derartiger Geräte unterbunden würden. Dies gelte auch dann, wenn das Verbot auch Zeiträume umfasse, in denen es aus betrieblichen Gründen zu Arbeitsunterbrechungen kommen könne. Auch während dieser Zeiten sei der Arbeitgeber berechtigt, die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer abzufordern und diesen bestimmte Aufgaben zuzuweisen.
Da das Verbot nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erfasse, bestehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht.