Die Entscheidung im Monat August 2017 für die Praxis

Freistellung Betriebsratsmitglieder und Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern

Leitsätze:

  1. Leiharbeitnehmer sind bei der Feststellung der für die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke im Entleiherbetrieb mitzurechnen, wenn sie zu dem regelmäßigen Personalbestand des Betriebs zählen. Der Arbeitsaufwand des Betriebsrates wird nicht nur durch die Stammbelegschaft, sondern maßgeblich auch durch Leiharbeitnehmer bestimmt.
  2. Für die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer ist die Personalstärke maßgeblich, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist. Für die entsprechende Feststellung ist eine rückblickende Betrachtung anzustellen, für die ein Zeitraum zwischen 6 Monaten bis zu 2 Jahren als angemessen erachtet wird, als auch eine Prognose, bei der konkrete Veränderungsentscheidungen zu berücksichtigen sind. Werden Arbeitnehmer nicht ständig, sondern lediglich zeitweilig beschäftigt, kommt es für die Frage der regelmäßigen Beschäftigung darauf an, ob sie normalerweise während des größten Teiles eines Jahres, d.h. länger als 6 Monate, beschäftigt werden. Das gilt auch für Leiharbeitnehmer, wenn Leiharbeit längerfristig als Instrument zur Deckung des Personalbedarfs im Betrieb genutzt wird.

Ergebnis:

Der regelmäßige Einsatz von Leiharbeitnehmern hat daher für die Bemessung der Größe des Betriebsrates nach § 9 BetrVG als auch für die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder nach § 38 BetrVG entsprechende Berücksichtigung zu finden.

Bundesarbeitsgericht vom 18.01.2017 – 7 ABR 60/15 –

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