Keine Pflicht zur eiligen Ladung eines Ersatzmitglieds

Nach der gesetzlichen Regelung des BetrVG fasst der Betriebsrat seine Entscheidungen durch einen Beschluss, der im Rahmen einer Betriebsratssitzung zu Stande kommt.

Ein ordnungsgemäßer Beschluss setzt insbesondere voraus, dass die Betriebsratsmitglieder zu der Betriebsratssitzung rechtzeitig geladen wurden. Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert, ist für dieses ein Ersatzmitglied zu laden.

Diese Regelung bereitet in der Praxis dann Schwierigkeiten, wenn Betriebsratsmitglieder kurz vor einer Betriebsratssitzung mitteilen, dass sie für die Teilnahme an der Sitzung verhindert seien. Für den Betriebsratsvorsitzenden stellt sich dann regelmäßig die Frage, ob ein Ersatzmitglied überhaupt noch sinnvollerweise geladen werden kann, weil die Vorbereitungszeit auf die in der Betriebsratssitzung zu behandelnden Themen so kurz sein wird, dass eine sachgerechte Teilnahme an der Beschlussfassung nur schwerlich möglich sein wird. Gleichwohl wurde in der in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte vertreten, dass auch bei einer kurzfristigen Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds noch kurz vor Beginn der Sitzung die Ladung des Ersatzmitglieds zu erfolgen habe um diesem die Teilnahme an der Sitzung zu ermöglichen.

Die Frage, bis wann die Ladung eines Ersatzmitglieds zur Betriebsratssitzung noch erforderlich ist, hat das Bundesarbeitsgericht in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung geschärft. Danach darf der Betriebsratsvorsitzende regelmäßig annehmen, dass die rechtzeitige Nachladung eines Ersatzmitglieds jedenfalls dann nicht mehr möglich ist, wenn ihm die Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds erst im Lauf des Tages der Betriebsratssitzung zur Kenntnis gelangt. Der vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall verhielt sich so, dass ein ordentliches Mitglied krankheitsbedingt am frühen Vormittag des Sitzungstages seine Teilnahme an der für den frühen Nachmittag anberaumten Betriebsratssitzung absagte. In diesem Fall, so das Bundesarbeitsgericht, war der Betriebsratsvorsitzende nicht mehr verpflichtet, noch ein Ersatzmitglied nachzuladen. Denn die noch verbleibende Zeit bis zur Sitzung habe erkennbar keine angemessene Einarbeitung mehr in die Sitzungsgegenstände ermöglicht.

Die Entscheidung ist deshalb erfreulich, weil sie die Verpflichtung der Betriebsratsvorsitzenden zur kurzfristigen Nachladung von Ersatzmitgliedern schärft und praktikable Maßstäbe aufstellt, an denen sich Betriebsratsvorsitzende orientieren können.