Eine Arbeitnehmerin, deren Leistung und Verhalten im Endzeugnis mit “gut” bewertet worden ist, hat keinen Anspruch auf Bescheinigung des Bedauerns über ihr Ausscheiden, schon gar nicht auf die Steigerung “wir bedauern sehr”. Zudem besteht kein Anspruch darauf, dass (gute) Wünsche für die private Zukunft in die Schlussformel eines Endzeugnisses aufgenommen werden. Zu diesem Ergebnis kam das LAG München in seinem Urteil vom 15.07.2021 – 3 Sa 188/21 in konsequenter Fortsetzung der Rechtsprechung des BAG aus dem Jahre 2012 (siehe hierzu BAG vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11).