Mit den Auswirkungen einer angeordneten Quarantäne auf den Urlaub befasst sich das Arbeitsgericht Neumünster in seiner Entscheidung am 03.08.2021 (Aktenzeichen:3 Ca 362 b/21).
Wer im Erholungsurlaub arbeitsunfähig erkrankt, dem werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Was ist aber, wenn sich ein Arbeitnehmer im Urlaub – ohne selbst infiziert zu sein – nur aufgrund eines Kontaktes mit einer an Covid-19 erkrankten Person in Quarantäne begeben muss? Das ArbG Neumünster kam zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall der Arbeitgeber dennoch den (beantragten und genehmigten) Urlaub des Arbeitnehmers gewährt. Die Quarantänetage werden also vom Urlaub abgezogen und nicht etwa – wie im Falle der Arbeitsunfähigkeit – wieder gutgeschrieben.
Auf höchstrichterliche Rechtsprechung kann – wie auch bei vielen anderen arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Pandemie – nicht zurückgegriffen werden. Welchen weiteren Fortgang das Verfahren nimmt, bleibt entsprechend abzuwarten. Die Berufung ist jedenfalls gesondert zugelassen worden.