Die Entscheidung im Monat November 2019 für Betriebsräte

Wirksamkeit eines durch Einigungsstellenspruch beschlossenen Sozialplans

Leitsätze

  1. Für die Frage, ob die Einigungsstelle die ihr gezogenen Grenzen des Ermessens eingehalten hat, kommt es nur auf den Inhalt des von ihr gefassten Spruchs und damit auf die getroffene Regelung, nicht jedoch darauf an, ob die von ihr angenommenen Erwägungen zutreffend sind.
  2. Die Entscheidung, ob und welche Nachteile der von einer Betriebsänderung betroffene Arbeitnehmer durch die Sozialplanleistungen ganz oder teilweise ausgeglichen und welche lediglich gemildert werden sollen, liegt im Ermessen der Einigungsstelle. Hierbei verfügt sie – ebenso wie die Betriebsparteien – über einen Gestaltungsspielraum. Zudem kommt ihr bei der Bestimmung der ausgleichsbedürftigen Nachteile ein Beurteilungsspielraum zu.
  3. Der Ausschluss von Arbeitnehmern, die nach dem Ausscheiden oder einem möglichen Bezug von Arbeitslosengeld I eine gekürzte oder ungekürzte Altersrente in Anspruch nehmen können, von den in einem Sozialplan vorgesehenen Leistungen bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters.
  4. Eine solche Benachteiligung ist jedoch nach § 10 Satz 3 Nr. 6 iVm. § 10 Satz 2 AGG gerechtfertigt, sofern der Ausschluss dieser „rentennahen“ Arbeitnehmer angemessen und erforderlich ist. Dies bedarf einer Prüfung anhand der Umstände des Einzelfalls.
  5. Es liegt kein Verstoß gegen den – auch von der Einigungsstelle zu beachtenden – Anspruch der Betriebsparteien auf rechtliches Gehör vor, wenn diese einen vom Betriebsrat begehrten Sachverständigen nicht hinzuzieht. Ein darin ggfls. liegender Mangel der Sachaufklärung kann nicht gesondert als Verfahrensfehler der Einigungsstelle geltend gemacht werden.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Bundesarbeitsgericht hat letztendlich die Dotierung eines Sozialplans mit sogenannten „Minimalfaktoren“ als noch rechtswirksam angesehen. In dem Sozialplan wurden Abfindungsfaktoren von 0,15 bis 0,25 gebildet und die rentennahen Arbeitnehmer vollständig von der Abfindungsberechtigung ausgenommen. Der Spruch der Einigungsstelle wurde vom Bundesarbeitsgericht nicht aufgehoben, insbesondere nicht wegen Ermessensfehlerhaftigkeit und/oder Rechtsfehlerhaftigkeit.

Bundesarbeitsgericht vom 07.05.2019 – 1 ABR 54/17 –

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