Die Entscheidung im Monat Oktober 2017 für die Praxis

Dynamik einer Verweisungsklausel nach Betriebsübergang

Leitsatz:

Eine zwischen dem Betriebsveräußerer und dem Arbeitnehmer einzelvertraglich vereinbarte Klausel, die dynamisch auf einen Tarifvertrag verweist, verliert ihre Dynamik im Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber nicht allein aufgrund des Betriebsübergangs.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Bundesarbeitsgericht weist darauf hin, dass allein aufgrund eines Betriebsüberganges die einzelvertragliche dynamische Vereinbarung eines anzuwendenden Tarifvertrages nicht in Wegfall gerät. Ein Betriebserwerber kann nach bundesdeutschem Recht sowohl – einvernehmlich – im Wege des Änderungsvertrags als auch – einseitig – im Wege der Änderungskündigung (§ 2 KSchG) etwa erforderliche Anpassungen der arbeitsvertraglichen Bedingungen vornehmen. Ob die Voraussetzungen einer Änderungskündigung im Einzelfall gegeben sind, bedarf dann der Entscheidung der Gerichte. Durch eine Veräußerung des Betriebes wird auf jeden Fall, auch im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 27.04.2017, die dynamische Tarifbindung nicht beseitigt.

Bundesarbeitsgericht vom 30.08.2017 – 4 AZR 95/14 –

Newsletter Oktober 2017