Beschlussfassung des Betriebsrats bei Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens
Leitsätze
- Für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine den Betriebsrat beschwerende Entscheidung und die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten bedarf es keiner gesonderten Beschlussfassung durch den Betriebsrat. Die ordnungsgemäße Beschlussfassung zur Einleitung eines Beschlussverfahrens und die hierzu erteilte Prozessvollmacht, die nach § 81 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG im Außenverhältnis zur Einlegung von Rechtsmitteln ermächtigt, ist ausreichend.
- Für einen Leistungsantrag des Betriebsrats auf Durchführung einer tarifvertraglichen Bestimmung in der von ihm als zutreffend angesehenen Auslegung durch den Arbeitgeber fehlt ihm die nach § 81 Abs. 1 ArbGG erforderliche Antragsbefugnis. Eine solche Rechtsfrage berührt als solche nicht die Rechtsbeziehungen der Betriebsparteien.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesarbeitsgericht hat nochmals klargestellt, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes und die Unterzeichnung einer entsprechenden Prozessvollmacht für ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren auch für die Einleitung des sich daran möglicherweise anschließenden Beschwerdeverfahrens beim Landesarbeitsgericht ausreicht. Eine nochmalige und gesonderte Beauftragung und Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Wichtig ist nur, dass die Prozessvollmacht das Einlegen von entsprechenden Rechtsmitteln, u.a. eine Beschwerde beim Landesarbeitsgericht, mit umfasst.
Außerdem hat der Betriebsrat keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Arbeitgeber den Tarifvertrag entsprechend der Rechtsauffassung des Betriebsrates anwendet bzw. umsetzt. Der Betriebsrat hat keine Antragsbefugnis zur Durchsetzung tarifvertraglicher Ansprüche. Dies ist den Tarifvertragsparteien vorbehalten.
Bundesarbeitsgericht vom 19.12.2017 – 1 ABR 33/16 –