Mitbestimmung des Betriebsrats im Arbeitsschutz
Leitsatz
Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlich vorgesehenen Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses.
Entscheidungsgründe:
„… Das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht ergibt sich weder aus § 11 ASiG noch aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
§ 11 ASiG gibt für die erstrebte Feststellung nichts her. Die Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses und enthält nähere Vorgaben zu dessen Zusammensetzung, Aufgaben und Zusammentreten. …
Die vom Betriebsrat beanspruchte Mitbestimmung folgt auch nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Dem steht der Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG entgegen. … Nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG bestehen Mitbestimmungsrechte nach dieser Bestimmung nur, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.
…Der Gegenstand der streitbefangenen Mindestteilnahme ist in § 11 ASiG abschließend geregelt. …“
Ergebnis:
Aufgrund der abschließenden gesetzlichen Regelung in § 11 ASiG hat der Betriebsrat bei der Festlegung der Teilnehmer als auch Anzahl der gesetzlich vorgesehenen Mindestsitzungen kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
Bundesarbeitsgericht vom 08.12.2015 – 1 ABR 83/13 –