Die Entscheidung im Monat April 2016 für die Praxis

Auskunftsanspruch des Betriebsrats zur Prüfung von Zielvereinbarungen

Leitsätze

  1. Der Betriebsrat hat auch die ordnungsgemäße Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber zu überwachen.
  2. Hier für muss der Betriebsrat die Namen der von der Zielvereinbarung betroffenen Mitarbeiter kennen, um die Erfüllung der dort aufgestellten Kriterien nachvollziehen zu können.
  3. Der Übermittlung der Namen stehen keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen.

Sachverhalt:

Die Beteiligten stritten über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorlage von Zielvereinbarungen und damit verbunden von Informationen, insbesondere der Nennung der Namen der anspruchsberechtigten Mitarbeiter.
Grundlage war eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber abge- schlossen wurde.

Ergebnis:

Das Landesarbeitsgericht hat dem Auskunftsanspruch des örtlichen Betriebsrates stattgegeben mit der Begründung, dass es zu seinen gesetzlichen Aufgaben nach § 80 Abs. 1 BetrVG gehöre, darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Betriebsvereinbarungen vom Arbeitgeber auch durchgeführt würden.
Hieraus folge, dass der Betriebsrat zur Überprüfung der nach der Gesamtbetriebsvereinbarung vereinbarten Ziele die Namen der von der Zielvereinbarung betroffenen Mitarbeiter kennen müsse, um die in der Gesamtbetriebsvereinbarung aufgestellten Kriterien nachvollziehen zu können. Wenn der Betriebsrat den Namen der betreffenden Mitarbeiter nicht kenne, könne er auch nicht beurteilen, ob deren persönliche Stärken berücksichtigt wurden. Datenschutzrechtliche Gründe stünden auch nicht der Namensübermittlung entgegen.

Landesarbeitsgericht Hessen vom 24.11.2015 – 16 TaBV 106/15 –

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