Die Entscheidung im Monat März 2016 für die Praxis

Betriebsrat – Mitbestimmung bei Umkleidezeiten

Leitsätze

  1. Die Zeiten für das An- und Ablegen der Dienstkleidung in den Betriebsräumen des Arbeitgebers können ebenso zur verteilungsfähigen Arbeitszeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gehören, wie die Zeiten, die der Arbeitnehmer braucht, um in Dienstkleidung von dem Ort seines Kleidungswechsels zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen.
  2. Umkleidezeiten gehören zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Das ist bei besonders auffälliger Dienstkleidung der Fall. An der Offenlegung seines Arbeitgebers gegenüber Dritten hat der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit kein objektiv feststellebares eigenes Interesse. Zur Arbeitszeit zählt bei besonderer Auffälligkeit der Dienstkleidung auch das Zurücklegen des Weges von der Umkleide zur Arbeitsstelle.
  3. Es handelt sich um eine besonders auffällige Dienstkleidung, wenn der Arbeitnehmer im öffentlichen Raum auf Grund der Ausgestaltung seiner Kleidungsstücke ohne Weiteres als Angehöriger seines Arbeitgebers erkannt werden kann. Eine solche Zuordnungsmöglichkeit besteht auch bei einer unauffälligen Farbgestaltung der Dienstkleidung, wenn auf dieser ein Emblem oder Schriftzüge angebracht sind, die auf Grund ihrer Bekanntheit in der Öffentlichkeit mit einem bestimmten Rechtsträger oder einer Unternehmensgruppe in Verbindung gebracht werden.
  4. Die Entgegennahme und Abgabe von arbeitsnotwendigen Betriebsmitteln stellt Arbeitszeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dar, wenn diese Tätigkeiten einem fremden Bedürfnis dienen. In diesem Fall handelt es sich auch um Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG. Arbeitnehmer sind regelmäßig nicht verpflichtet, Arbeitsmittel, die sie in der dienstfreien Zeit nicht nutzen, nach Beendigung ihrer Arbeitszeit für den Arbeitgeber zu verwahren. Eine solche Tätigkeit dient nicht ihrem eigenen Bedürfnis.

Ergebnis:

Das Bundesarbeitsgericht hat die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Frage der Bewertung von Umkleidezeiten bestätigt bzw. erweitert. Das BAG hat klargestellt, dass das vom Arbeitgeber gewünschte Tragen von Dienstkleidung, sofern sie dem Arbeitgeber zuzuordnen ist, Arbeitszeit darstellt. Gleiches gilt für die Umkleidezeiten bzw. für die Zeiten von der Umkleidestelle zur Arbeitsstelle.

Bundesarbeitsgericht vom 17.11.2015 – 1 ABR 76/13 –

Laden Sie den Artikel hier als PDF herunter.