Die Entscheidung im Monat Juni 2019 für Betriebsräte

Kein Mitbestimmungsrecht des Konzernbetriebsrats bei nachträglicher Änderung einer rechtmäßig eingeführten Mitarbeiterbefragung

Leitsatz

Dem Konzernbetriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht zu nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG oder anderen Tatbeständen bei der Abänderung eines Fragenkataloges im Rahmen einer freiwilligen Mitarbeiterbefragung zu, wenn der Konzernbetriebsrat zuvor dem Einsatz des IT-Systems zur Durchführung der Mitarbeiterbefragung zugestimmt hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

„… Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat ua. mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. …

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem im Zusammenhang mit der konzernweiten Mitarbeiterbefragung eingesetzten IT-System um eine technische Einrichtung iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Seiner konkreten Version 8, deren Ausgestaltung in einem Informationsdokument im Einzelnen beschrieben ist, hat der der Konzernbetriebsrat zugestimmt. …

Entgegen der Auffassung des Konzernbetriebsrats führt jedoch eine Änderung der Fragen im Fragenkatalog nicht zu einer Änderung dieser technischen Einrichtung, die eine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auslösen würde. …

Im vorliegenden Streitfall berühren aber die bei der Mitarbeiterbefragung gestellten (geänderten) Fragen in der Rubrik „Aktive Führung“ die von den Betriebsparteien mit der IT-Version 8 vereinbarte Ausgestaltung der technischen Plattform nicht. Im Informationsdokument der – mitbestimmt verwandten – Version 8 des IT-Systems sind die IT relevanten Vorgehensweisen bei der Datenerhebung und -auswertung detailliert beschrieben. … “

Das Bundesarbeitsgericht hat auch Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, 7 BetrVG sowie § 94 Abs. 1 Satz 1 BetrVG abgelehnt, da zum einen die Teilnahme der Mitarbeiter freiwillig war und im Übrigen das zugrunde liegende IT-System vom Konzernbetriebsrat durch Zustimmung legitimiert wurde.

Ergebnis

Bei Mitarbeiterarbeiterbefragungen mittels IT-System sind die Kriterien und die Verarbeitungsmöglichkeiten im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zu diesem IT-System „Mitarbeiterbefragung“ abschließend und konkret zu regeln. Allein die nachträgliche Änderung eines Fragenkataloges führt nicht automatisch zu einem neuen Mitbestimmungstatbestand des (Konzern-)Betriebsrates.

Bundesarbeitsgericht vom 11.12.2018 – 1 ABR 13/17 –

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