Die Entscheidung im Monat Juli 2019 für Betriebsräte

Ordentliche Verdachtskündigung – Sachvortragsverwertungsverbot – mangelnde persönliche Eignung – Tankkartenmissbrauch

Leitsätze

  1. Der Arbeitgeber darf die dienstlichen Rechner seiner Angestellten durchsuchen, wenn er kontrollieren will, ob sie ihre Pflichten erfüllen. Datenschutzrechtlich ist das erlaubt, solange keine privaten Dateien dabei sind.
  2. Stößt der Arbeitgeber zufällig auf sachliche Anhaltspunkte für eine schwere Pflichtverletzung, kann er darauf eine Verdachtskündigung stützen.
  3. Die mögliche Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats, Verfahrensregelungen in einer Betriebsvereinbarung oder „internen Regeln“ des Arbeitgebers ist für die Frage, ob ein Sachvortragsverwertungsverbot eingreift, irrelevant, sofern ein solches in der Betriebsvereinbarung nicht ausdrücklich vereinbart ist.

Ergebnis

Das Urteil gibt dem Arbeitgeber weitreichende Rechte. Er darf auf dem Dienst-PC gespeicherte Daten einsehen, um zu prüfen, ob der Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung begangen hat. Allerdings nur solche Daten, die nicht ausdrücklich als »privat« gekennzeichnet oder doch offenkundig »privater« Natur sind. Das heißt auch: Der Arbeitnehmer muss mit einem jederzeitigen Zugriff auf die vermeintlich rein dienstlichen Daten rechnen.

Der Betriebsrat sollte  in einer Betriebsvereinbarung klar regeln, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber Zugriff auf private Dateien der Arbeitnehmer nehmen darf und ob diese dann gegen den Arbeitnehmer verwertet werden dürfen.

Bundesarbeitsgericht vom 31.01.2019 – 2 AZR 426/18 –

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