Die Entscheidung im Monat August 2018 für Betriebsräte

Betriebsratsmitglied – Aufhebungsvertrag – Begünstigung

Leitsatz

Ein Betriebsratsmitglied wird durch einen im Zuge einer kündigungsrechtlichen Auseinandersetzung abgeschlossenen Aufhebungsvertrag in der Regel auch dann nicht unzulässigerweise begünstigt i.S.v. § 78 Satz 2 BetrVG, wenn der Aufhebungsvertrag besonders attraktive finanzielle oder sonstige Konditionen enthält, die einem Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt nicht zugestanden worden wären.

Diese Begünstigung beruht regelmäßig auf dem besonderen Kündigungsschutz des Betriebsratsmitglieds nach § 15 Abs. 1 KSchG, § 103 BetrVG, der seine Rechtsposition gegenüber anderen Arbeitnehmern ohne vergleichbaren Sonderkündigungsschutz erheblich verbessert. Es kommt daher nicht darauf an, ob die in dem Aufhebungsvertrag vereinbarten Leistungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen sind.

Ergebnis:

Ein Betriebsratsmitglied, das mit dem Arbeitgeber in einer kündigungsrechtlich relevanten Auseinandersetzung steht, kann mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag abschließen zu attraktiven finanziellen oder sonstigen Konditionen, ohne gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG zu verstoßen.

Bundesarbeitsgericht vom 21.03.2018 – 7 AZR 590/16 –

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