Die Entscheidung im Monat April 2020 für Betriebsräte

Wirtschaftsausschuss – Einigungsstelle

Leitsatz

Der Wirtschaftsausschuss ist lediglich über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens zu unterrichten, in dem er nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gebildet ist, nicht aber über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des dieses beherrschenden Unternehmens.

Aus den Entscheidungsgründen

„… Sinn und Zweck von § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG belegen ebenfalls, dass sich die Reichweite der Pflicht zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses inhaltlich nur auf die Angelegenheiten des Unternehmens bezieht, in dem dieser errichtet ist. Durch die rechtzeitige und umfassende Information des Wirtschaftsausschusses soll sichergestellt werden, dass dieser gleichgewichtig mit dem Unternehmer über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens beraten und den (Gesamt-)Betriebsrat über diese Angelegenheiten in Kenntnis setzen kann. Sowohl der Wirtschaftsausschuss als auch der von ihm unterrichtete (Gesamt-)Betriebsrat sollen die Gelegenheit haben, auf die Planungen oder Vorhaben des Unternehmers Einfluss zu nehmen. … Dieser Zweck steht der Annahme, der Arbeitgeber müsse den Wirtschaftsausschuss auch über die wirtschaftliche oder finanzielle Lage des herrschenden Unternehmens informieren, entgegen. Eine Möglichkeit zur Einflussnahme des Wirtschaftsausschusses oder des (Gesamt-)Betriebsrats auf die Situation des herrschenden Unternehmens besteht nicht.

Ergebnis

Die Auskunftsbefugnis des Wirtschaftsausschusses ist damit beschränkt und begrenzt auf die Reichweite des Unternehmens und umfasst nicht ein anderes, herrschendes Unternehmen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.12.2019 – 1 ABR 35/18 –

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