Wissenswertes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Das Bundeskabinett hat am 29.04.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie („Sozialschutzpaket II“) beschlossen. Ein weiterer Gesetzesentwurf mit Neuregelungen zum Elterngeld wurde am 07.05.2020 im Bundestag beschlossen. Der Bundesrat muss den Ausnahmeregelungen noch zustimmen.
Wir stellen Ihnen die kommenden Regelungen zusammengefasst vor:
1. Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld wird für die Monate, in denen Arbeitnehmer*innen Kurzarbeitergeld für eine um mindestens 50% reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70% (bzw. 77% für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80% (bzw. 87% für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht.
Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit bestehen ab dem 01.05. die Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens. Dies gilt für alle Berufe, also unabhängig davon, ob der Beruf als „systemrelevant“ eingestuft wird.
Diese Regelungen gelten für Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 sind befristet bis zum 31.12.2020.
2. Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld verlängert
Aufgrund der aktuellen Situation auf dem Arbeitsmarkt bestehen für Bezieher von Arbeitslosengeld momentan deutlich geringere Chancen auf eine neue Beschäftigung.
Die Bezugsdauer des ALG I wird durch § 421d SGB III daher verlängert: „Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 auf einen Tag gemindert hat, verlängert sich die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate.“
Das bedeutet: Geschützt werden Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Anspruch zwischen dem 01.05.2020 und dem 31.12.2020 ausläuft. Für sie wird die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds um drei Monate verlängert. Wird aber z. B. der Bezug von Arbeitslosengeld in dieser Zeit wegen Aufnahme einer neuen Beschäftigung nur unterbrochen und hat der Arbeitssuchende daher nach der Unterbrechung noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mehr als 1 Tag, verlängert sich die Bezugsdauer nicht.
3. Erleichterungen beim Elterngeld
- Bisher wurden Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld I auf das Elterngeld angerechnet (bis zur Grenze des Mindestbetrags in Höhe von € 300,-). Mit der Neuregelung in § 27 Abs. 4 BEEG werden die Lohnersatzleistungen im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2020 nicht auf das Elterngeld angerechnet. Beim Bezug von Ersatzleistungen in dieser Zeit kommt es bei der endgültigen Festsetzung des Elterngelds nur auf die Angaben im Antrag an. Teilzeit-erwerbstätige Eltern, die mit dem Elterngeld zusätzlich zum Teilzeiteinkommen geplant haben, genießen also Vertrauensschutz. Diese Regelungen gelten für alle Eltern, also unabhängig davon, ob sie in einem „systemrelevanten“ Beruf arbeiten.
- Das Elterngeld wird anhand des Erwerbseinkommens im Bemessungszeitraum berechnet. Es wird das durchschnittliche Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt bzw. vor Beginn des Mutterschutzes errechnet . Dies kann zu einer Verringerung des Anspruchs auf Elterngeld führen, wenn in dieser Zeit Corona-bedingt Einkommenseinbußen eingetreten sind. Daher sieht die Neuregelung in § 2b Abs. 1 BEEG vor, dass Zeiten mit Einkommenseinbußen im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 bei der Berechnung des Elterngelds ausgeklammert werden können. Achtung: dies erfolgt nur auf Antrag und der/die Elterngeldberechtigte muss glaubhaft machen können, dass die Einkommenseinbußen Corona-bedingt sind.
- Eltern, die in “systemrelevanten” Berufen arbeiten, können ihre Elternzeit verschieben, um während der Corona-Pandemie weiterhin ihren Tätigkeiten nachgehen zu können. Mit dem neu eingeführten § 27 BEEG soll ein Anreiz für Eltern im Elterngeldbezug oder vor Antritt des Elterngeldbezugs geschaffen werden, ihre Tätigkeit in systemrelevanten Bereichen wieder aufzunehmen oder weiterhin tätig zu bleiben. Die Eltern können Elterngeldmonate, die ursprünglich zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 geplant waren, auf die Zeit nach der Krise verschieben. Der Bezug muss dann bis zum 30.06.2021 angetreten werden. Die entstehende Lücke im Bezug ist für das Elterngeld unschädlich. Die Eltern können Basiselterngeld in Anspruch nehmen, obwohl der Bezug auf eine Zeit nach Vollendung des 14. Lebensmonats verschoben wird. Für ein Verschieben des Partnerschaftsbonus genügt es, dass ein Elternteil „systemrelevant“ arbeitet. Als systemrelevant gelten alle Berufe, die Tätigkeiten im Gesundheits- und Pflegesystem, bei der Polizei, dem Bildungs- und Betreuungswesen, im Transport- und Personenverkehr, in der Versorgung mit Energie, Wasser, und Lebensmitteln und Dienstleistungen des täglichen Lebens beinhalten. Sicherheitshalber sollten Eltern die Frage, ob ihr Beruf als „systemrelevant“ anerkannt wird, im Vorfeld auf jeden Fall mit der Elterngeldstelle klären.
- Eltern, die den Partnerschaftsbonus schon beantragt haben und deren Bezug (teilweise) in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 liegt, verlieren ihren Anspruch nicht, wenn sie mehr oder weniger arbeiten, als sie in ihrem bereits gestellten Antrag glaubhaft gemacht haben. Es kommt in dieser Zeit nach der Neuregelung in § 27 BEEG für die Höhe des Einkommens und den Umfang der Arbeitszeit nur auf die Angaben an, die im Antrag entsprechend der bisherigen Planung glaubhaft gemacht wurden. Die Eltern erhalten den Partnerschaftsbonus also trotz Abweichung in der Höhe, wie er im vorläufigen Bewilligungsbescheid angegeben ist. Diese Regelungen gelten für alle Eltern, also unabhängig davon, ob sie in einem „systemrelevanten“ Beruf arbeiten.
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