In unserer täglichen Praxis werden wir regelmäßig mit der Frage von Mandantinnen und Mandanten konfrontiert, ob sie als Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes (TVöD/TV-L) korrekt eingruppiert sind oder eine Höhergruppierung gerechtfertigt ist.
Kürzlich hatte das Bundesarbeitsgericht über folgenden Fall zu entscheiden: Eine schwerbehinderte Justizangestellte des Amtsgerichts Mannheim verlangte eine höhere Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TV-L. Nach dem Geschäftsverteilungsplan arbeitete sie im Nachlassgericht zum einen im Team „Infothek, Telefon, Post“, zum anderen überwiegend im „Ausfertigungsdienst“. Letzterer ist für die Bearbeitung auszufertigender Akten zuständig.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass ihre Aufgaben beim Nachlassgericht insgesamt einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden und sie innerhalb des ihr übertragenen Tätigkeitsbereichs in erheblichem Umfang anspruchsvolle Aufgaben wahrgenommen habe, welche eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a TV-L rechtfertigen würden. Zudem berief sie sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da vergleichbare Beschäftigte ebenfalls nach der Entgeltgruppe 9a TV-L bezahlt würden.
Vor dem zuständigen Arbeitsgericht sowie in der darauffolgenden Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg blieb die Klage ohne Erfolg. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht scheiterte die Justizangestellte im Hinblick auf die tarifliche Eingruppierung. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts war die Tätigkeiten im Team „Infothek, Telefon, Post“ sowie im „Ausfertigungsdienst“ organisatorisch klar voneinander getrennt und deshalb als unterschiedliche Arbeitsvorgänge zu bewerten. Hierbei sei maßgeblich, dass die Arbeitgeberin der Klägern die Aufgabenbereiche getrennt zugewiesen habe und diese auch auf unterschiedliche Arbeitsergebnisse gerichtet seien. Bei dem zeitlich überwiegenden Arbeitsvorgang „Ausfertigungsdienst“ habe die Klägerin nicht darlegen können, dass schwierige Tätigkeiten im Tarifsinn im rechtlichen relevanten Umfang angefallen sind.
Einen Teilerfolg konnte die Klägerin jedoch erzielen: Die Revision der Klägerin hatte Erfolg, soweit diese ihren Anspruch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt hatte. Insoweit hoben die Erfurter Richterinnen und Richter das Berufungsurteil auf und verwiesen den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zurück. Dieses hat nun weitere Feststellungen zu treffen.
BAG, Urteil vom 16.09.2026 – 4 AZR 141/25