Annahmeverzug – kein Anspruch des Arbeitgebers auf Auskunft, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf Stellenangebote beworben hat.

In seinem Urteil vom 26.08.2026 – 5 AZR 37/25 musste sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage beschäftigen wie weit der Auskunftsanspruch des sich im Annahmeverzug mit der Arbeitsleistung befindlichen Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer reicht.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte die Arbeitnehmerin ihre Arbeitskraft angeboten, so dass sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug mit der Annahme derselben befand. Der Arbeitgeber verlangte von der Arbeitnehmerin Auskunft darüber, welche Stellenangebote sie von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhalten hat.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber gegen den Annahmeverzugslohn fordernden Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auskunft darüber hat, welche Stellenangebote er von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhalten hat. Allerdings besteht kein weitergehender – selbstständig einklagbarer – Anspruch auf Auskunft, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese beworben hat.

Hierzu muss sich der Arbeitnehmer nur dann im arbeitsgerichtlichen Prozess im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast äußern, wenn der Arbeitgeber seine Einwendung gemäß § 11 Nr. 2 KSchG (böswilliges Unterlassen eine zumutbare Arbeit anzunehmen) bereits erhoben hat.

Sollte Ihr Arbeitgeber daher mit ausufernden Auskunftsverlangen auf Sie zukommen, lohnt es sich zu klären, ob überhaupt ein solcher Anspruch besteht. Um die eigenen Erfolgsaussichten in einer Auseinandersetzung mit Ihrem Arbeitgeber nicht zu schmälern lohnt es sich daher, den Zeitpunkt der Offenbarung der begehrten Informationen ordentlich zu planen.