Ein Arbeitgeber kündigt seinem Arbeitnehmer verhaltensbedingt. Die Kündigungsschutzklage ist vor dem Arbeitsgericht erfolgreich. Daraufhin bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an, bis zur Rechtskraft des Kündigungsschutzverfahrens vorläufig bei ihm weiterzuarbeiten (sog. Prozessbeschäftigung). Der Arbeitnehmer reagiert darauf nicht und klagt stattdessen seinen Verzugslohn ein.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat einen Vergütungsanspruch mit Urteil vom 6.8.2026 (18 SLa 24/26) abgelehnt.
Grundsätzlich steht einem Arbeitnehmer im Falle einer unwirksamen Kündigung die Vergütung zu, die er nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr erhalten hat. (sog. Annahmeverzugslohn). Grund hierfür ist, dass der Arbeitgeber mit der Kündigung die Arbeitskraft des Arbeitnehmers abgelehnt hat.
Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn entfällt allerdings, wenn der Arbeitnehmer einen anderweitigen Verdienst böswillig unterlassen hat (§ 615 S 2 BGB; § 11 Ziff. 2 KSchG). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer sich nicht auf Stellenangebote der Agentur für Arbeit bewirbt oder grundlos ein Stellenangebot bei einem neuen Arbeitgeber ablehnt. Der Anspruch kann auch entfallen, wenn ein Arbeitnehmer eine ihm angebotene, zumutbare vorläufige Weiterbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber ablehnt.
Handelt es sich um eine personen- oder betriebsbedingte Kündigung, ist dem Arbeitnehmer die vorläufige Weiterbeschäftigung bei seinem Arbeitgeber in der Regel zumutbar. Muss ein Arbeitnehmer aber wirklich bei dem Arbeitgeber weiterarbeiten, der ihm mit verhaltensbedingten Vorwürfen gekündigt hat ? Das muss er jedenfalls dann, wenn der Sachverhalt unstreitig ist und es nur um eine rechtliche Bewertung geht. Denn das belastet das Ansehen des Arbeitnehmers nicht in unzumutbarer Weise.
Der Arbeitnehmer hat durch seine Fehleinschätzung erhebliche finanzielle Einbußen erlitten. Sollten Sie daher vor einer solchen Entscheidung stehen, lassen Sie sich rechtzeitig beraten.
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