Betriebsrat kann Umgruppierungen durchsetzen

Wie das BAG in einer jüngeren Entscheidung nochmals unterstrichen hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat zu beteiligen, wenn sich entweder die auszuübende Tätigkeit oder die maßgebende betriebliche Vergütungsordnung ändert. Infolge dieser Änderung eine – erneute – Entscheidung über die Eingruppierung des Arbeitnehmers erforderlich wird.

Dem vom BAG entschiedenen Fall lag die Änderung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen S 8 a und S 8 b des TVöD-VKA zugrunde. Infolgedessen war zu überprüfen, ob sich durch die geänderten Tätigkeitsmerkmale eine andere Eingruppierung in diese Entgeltgruppen ergeben würde. Eine dahingehende Überprüfung führte die Arbeitgeberin jedoch nicht durch und beteiligten infolgedessen auch nicht den Betriebsrat.

Wie das BAG betont hat, kann der Betriebsrat in entsprechender Anwendung von § 101 BetrVG verlangen, dass der Arbeitgeber eine Ein- bzw. Umgruppierungsentscheidung trift und ihn hieran gemäß § 99 BetrVG beteiligt. Dies gilt nicht erst dann, wenn der Arbeitgeber seinerseits eine Ein- bzw. Umgruppierung beabsichtigt. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, eine Ein- bzw. Umgruppierungsentscheidung zu treffen, wenn sich die auszuübende Tätigkeit oder, bei gleichbleibender Tätigkeit, die maßgebende Vergütungsordnung ändere und infolge dieser Änderung eine Entscheidung über eine neue Eingruppierung des Arbeitnehmers erforderlich werde. Diese Pflicht des Arbeitgebers bestehe schon bei der objektiven Möglichkeit, dass sich durch die Änderung eine abweichende Eingruppierung ergeben könne. Ob sich die Eingruppierung im Ergebnis tatsächlich ändere, sei unerheblich. Daher sei es nicht von Bedeutung, ob eine Änderung der Vergütungsordnung „wesentlich“ sei. Dem Arbeitgeber stehe hinsichtlich der Ein- bzw. Umgruppierung kein Vorprüfungsrecht zu. Die Pflicht des Arbeitgebers, eine Ein- bzw. Umgruppierungsentscheidung zu treffen, entfalle nur dann, wenn es von vornherein ausgeschlossen sei, dass die Änderung der betrieblichen Vergütungsordnung zu einer abweichenden Eingruppierung führe. Das Vorliegen einer solchen Ausnahme lehnte das BAG in diesem Fall ab.

Das BAG hat damit die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit Ein- und Umgruppierungen nochmals gestärkt. Vor allem aber betont das BAG erneut, dass der Betriebsrat unter den genannten Voraussetzungen seinerseits den Arbeitgeber zur Überprüfung der Eingruppierung zwingen kann. Sollte also ein Betriebsrat feststellen, dass dies in seinem Betrieb nicht umgesetzt wird, kann er aktiv werden. Dabei unterstützen wir Sie gerne.