Nach § 14 II 2 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nicht zulässig, wenn bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. „Derselbe Arbeitgeber“ hebt auf den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragsarbeitgeber ab.
Das Bundesarbeitsgericht entschied am 05.04.2023 (Az.7 AZR 224/22), dass keine Vorbeschäftigung i.S.d. § 14 II 2 TzBfG vorliege, wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer dem Vertragsarbeitgeber zuvor als Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen war.