Kündigungen bei Massenentlassungen sind unwirksam, wenn vorher keine wirksame Anzeige gemäß § 17 Kündigungsschutzgesetz vorliegt

Eine nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtige Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber vor ihrem Ausspruch gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit keine Anzeige erstattet hat. Diese Rechtsfolge ergibt die unionsrechtskonforme Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG (MERL) in nationales Recht umgesetzt worden ist. Vor dem Hintergrund dieses Normverständnisses ist nunmehr der Begriff „Entlassung“ in § 18 KSchG als „Kündigung“ zu verstehen (BAG, Urt. v. 01.04.2026 – 6 AZR 157/22).

Nachdem der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts beabsichtigte seine Rechtsprechung, dass eine Kündigung unwirksam ist, wenn bei ihrer Erklärung keine wirksame Anzeige nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG vorliegt aufzugeben, liegt nun die Entscheidung des EuGH dazu vor:

Der EuGH hat mit den Urteilen vom 30. Oktober 2025(- C-134/24 – [Tomann] Rn. 58 ff. und – C- 402/24 – [Sewel] Rn. 79, 83) entschieden, dass eine im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Massenentlassung stehende Kündigung nicht wirksam werden kann, wenn der Arbeitgeber die beabsichtigte Massenentlassung nicht zuvor der zuständigen Behörde angezeigt hat. Diese (bloße) Rechtsfolge des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL (so EuGH 30. Oktober 2025 – C-402/24 – [Sewel] Rn. 79, 83) leitet er aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL im Zusammenspiel mit Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL und dem Ziel des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL ab, wonach die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer beabsichtigten Massenentlassung zwingend eine Anzeige an die zuständige Behörde voraussetze. Erst hierdurch könne die Behörde in der durch Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 MERL garantierten Mindestfrist auf der Grundlage aller ihr vom Arbeitgeber übermittelten Informationen ergründen, welche Möglichkeiten bestehen, durch Maßnahmen, die an die Gegebenheiten des Arbeitsmarkts und der Wirtschaftstätigkeit angepasst sind, unter denen die Massenentlassungen stattfinden, die negativen Folgen der Entlassungen zu begrenzen und damit das mit dieser Bestimmung der MERL verfolgte Ziel erreicht werden. Der EuGH hat damit ein Verständnis des Art. 4 MERL vorgegeben, wonach die Kündigung ohne eine (wirksame) Anzeige das Arbeitsverhältnis kündigungsrechtlich nicht beenden kann (BAG, Urt. v. 01.04.2026 – 6 AZR 157/22).

Dieser Rechtsprechung ist durch unionsrechtskonforme Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 Abs. 1 MERL in das nationale Recht umgesetzt worden ist, und der inhaltlich dem Unionsrecht entspricht, Rechnung zu tragen. Auch im Regelungszusammenhang des § 18 KSchG ist nunmehr „Entlassung“ als „Kündigung“ zu verstehen. § 18 KSchG regelt damit – wie Art. 4 MERL in der Auslegung des EuGH – bereits selbst die Rechtsfolge fehlender Anzeigen. Daher werden Entlassungen, d. h. Kündigungen im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 KSchG grundsätzlich erst mit Ablauf eines Monats nach Eingang der wirksamen Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit wirksam (BAG, Urt. v. 01.04.2026 – 6 AZR 157/22).

Für die Praxis bedeutet dies, dass Arbeitnehmer sich im Falle einer sogenannten Massenentlassung stets vergewissern sollten, ob eine wirksame Anzeige an die Agentur für Arbeit durch Ihren Arbeitgeber vorliegt und eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vorschnell hinnehmen sollten.